Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 1999 Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA bzw. entsprechend dem Hilfsantrag nach VergGr. IVa BAT/VKA zu zahlen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach VergGr. III bzw. IVa BAT/VKA tarifrechtlich nicht zu, weil die von ihm auszuübende Tätigkeit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von dem Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/VKA).
3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb
…
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…
…
Vergütungsgruppe IVb
…
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12)
…
Protokollerklärungen:
…
12. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.
Vergütungsgruppe IVa
…
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 heraushebt.
…
…
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 heraushebt.
…
Vergütungsgruppe III
…
6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.
…
7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.
…
8. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.”
4. Der Kläger ist nicht seit dem 1. Februar 1999 in der VergGr. III (Fallgruppe 8, Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppiert. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Das Landesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob die fallbezogene Arbeit des Klägers, die nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom Januar 1992 77 % der Arbeitszeit ausmacht, aus einem einzigen Arbeitsvorgang – wie vom Kläger und vom Arbeitsgericht angenommen – oder aus vier Arbeitsvorgängen – wie von dem Beklagten angenommen – besteht, weil dem Kläger bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die begehrte Vergütungsgruppe zustehe. Es hat auch offen gelassen, ob der Kläger auf Grund der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut das subjektive Merkmal der VergGr. III Fallgruppe 8 erfüllt, dh. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung ist. Denn jedenfalls habe ihm der Beklagte keine entsprechende Tätigkeit übertragen.
b) Das hält der Revision stand.
aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, daß für die Eingruppierung des Angestellten nach § 22 Abs. 2 BAT/VKA nur die vertraglich auszuübende Tätigkeit maßgebend ist.
bb) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß der Beklagte dem Kläger keine Tätigkeit iSd. VergGr. III Fallgruppe 8 übertragen hat, ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO aF), wenn der Kläger sie nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffen hat. Das ist nicht der Fall.
Die tragende, wenn auch nur kurz gefaßte Begründung des Landesarbeitsgerichts für diese Feststellung ist, daß dem Kläger nur die Tätigkeit ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 8. Januar 1992 übertragen worden sei und daß es sich dabei um keine Tätigkeit eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten iSd. VergGr. III Fallgr. 8 handelte. Die Angriffe des Klägers gegen diese Feststellung haben keinen Erfolg.
Der Kläger beruft sich zum einen auf die auch von dem Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung, wonach unter Einbeziehung der Aufgaben zu 1.4 bis 1.7 und 1.2 über 50 % seiner Tätigkeit therapeutische Arbeit sei. Dabei verkennt der Kläger, daß trotz der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen beratender, therapeutischer, psychotherapeutischer und heilkundlicher psychotherapeutischer Arbeit unterschieden werden muß. Eine entsprechende Tätigkeit iSd. VergGr. III Fallgr. 8 setzt die Anwendung der therapeutischen Methoden voraus, die für die staatliche Anerkennung oder staatlich anerkannte Prüfung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut maßgeblich sind. Die Anwendung entsprechender psychotherapeutischer Methoden ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung aber nicht.
Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis des Klägers auf Ziff. 4b der Arbeitsplatzbeschreibung, wonach sich seine Arbeit abgrenzt von “vielen sonstigen sozialarbeiterischen Handlungsweisen, die sich häufig auf Anweisungsebenen gegenüber zu betreuenden Personen abspielen”, und auf Ziff. 4d der Arbeitsplatzbeschreibung, wonach er als gleichberechtigtes Teammitglied bei gleicher Aufgabenerfüllung im gesamten Beratungs- und Behandlungsspektrum mit den Diplom-Psychologen zusammenarbeite. Daß der Kläger nicht nur beratend, sondern auch therapeutisch tätig ist, macht seine Arbeit noch nicht zu einer Tätigkeit eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Zum Berufsbild eines Sozialpädagogen in einer Erziehungsberatungsstelle gehören nicht nur die Beratung der Klienten und deren Bezugspersonen, sondern auch die Einzel-, Gruppen- und Familientherapie (Senat 25. September 1996 – 4 AZR 195/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 31).
Zu Unrecht rügt der Kläger, daß das Landesarbeitsgericht die Tätigkeitsbeschreibung zu Ziff. 2b hinsichtlich der interdisziplinären Zusammenarbeit unvollständig berücksichtigt habe, indem es darauf abgestellt habe, daß die Durchführung und Planung der Arbeit in Abstimmung mit dem Beratungsstellenleiter und dem Team stattfinde, nicht aber darauf, daß der Kläger die Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich durchführe. Denn auch aus diesem vom Kläger hervorgehobenen Umstand ergibt sich nichts über den Charakter der vom Kläger anzuwendenden therapeutischen Methoden.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Landesarbeitsgericht die Dokumentation und Erläuterung seiner Tätigkeit in dem Zeitraum vom 28. Februar bis zum 23. März 2000 nicht berücksichtigt habe. Denn auch darin hat der Kläger nicht dargelegt, daß die von ihm durchgeführte therapeutische Arbeit methodisch der Tätigkeit eines Kinder- und Jugendlichentherapeuten entsprach und als solche zu der von dem Kläger auszuübenden Tätigkeit gehörte.
Daran kann auch der von der Revision geltend gemachte und vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich bewertete Umstand nichts ändern, daß der Beklagte die Zusatzausbildung des Klägers in der analytisch-systemischen Familientherapie gekannt und unterstützt habe und somit auch von deren Anwendung im Rahmen seiner Tätigkeit in der Erziehungsberatungsstelle ausgegangen sei. Dabei kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, die Anwendung dieser therapeutischen Methode gehöre zu den auszuübenden Aufgaben. Jedenfalls gehört die Anwendung dieser therapeutischen Methode noch zum Berufsbild eines Diplom-Sozialpädagogen mit entsprechender Zusatzausbildung.
Die weiteren von der Revision zur Stützung ihrer Auffassung erneut geltend gemachten Umstände hat das Landesarbeitsgericht bei der Begründung seiner Feststellung gewürdigt. Die dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründet. Auf die Frage, ob im Rahmen der Arbeit in einer Erziehungsberatungsstelle heilkundliche Psychotherapie nur von einer Person mit entsprechender staatlicher Erlaubnis ausgeübt werden darf, kommt es nicht an, weil die Anwendung dieser Methoden – wie dargelegt – nicht zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit gehört. Daß der Kläger im Jahresbericht der Erziehungsberatungsstelle 1997/98 als Diplom-Sozialpädagoge/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bezeichnet worden ist, ist für die Eingruppierung im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtlich ohne Bedeutung. Das gilt auch für den dem Kläger erteilten Nachweis gem. § 12 Abs. 4 PsychThG, auf Grund dessen der Kläger die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erhalten hat.
c) Entgegen der von dem Kläger erstmals in der Revision vertretenen Auffassung kann die von ihm begehrte Eingruppierung auch nicht auf § 23 BAT/VKA gestützt werden. Insoweit macht der Kläger geltend, es läge auf der Hand, daß sich die ihm 1982 übertragene Tätigkeit im Laufe der Zeit dauerhaft derart geändert habe, daß sie den Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe entspreche. Das ergebe sich schon daraus, daß sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit schon 1992 eindeutig auf psychotherapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlagert habe, nach Abschluß der analytisch-systemischen Familientherapie noch mehr. Dem Beklagten sei das auch bekannt gewesen, wie sich aus dem Jahresbericht 1997/98 und aus dem ihm erteilten Nachweis vom 17. November 1998 ergebe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Fall des § 23 Abs. 1 BAT/VKA liegt nur vor, wenn sich die überwiegend – nicht nur vorübergehend – auszuübende Tätigkeit im Rahmen der an sich beibehaltenen Aufgaben derart ändert, daß sie einer höheren tariflichen Wertigkeit entspricht. Das könnte vorliegend nur angenommen werden, wenn die von dem Kläger zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr in seiner Funktion als Sozialpädagoge erfüllt werden könnten, sondern die Anwendung der von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erworbenen therapeutischen Methoden erforderten. Das aber ergibt sich aus den vom Kläger angeführten Umständen nicht.
5. Der Kläger ist auch nicht in der VergGr. III (Fallgruppe 6 bzw. 7) bzw. entsprechend seinem Hilfsantrag in der VergGr. IVa (Fallgruppe 15 bzw. 16) BAT/VKA eingruppiert.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß es sich insoweit um aufeinander aufbauende Fallgruppen handelt. Die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe VergGr. Vb Fallgruppe 10 seien gegeben. “Gut möglich” sei auch, daß wegen der Vergleichbarkeit der Klienten in der Erziehungsberatungsstelle mit den in der Protokollnotiz Nr. 12 genannten Personen auch die Voraussetzung “mit schwierigen Tätigkeiten” der VergGr. IVb Fallgruppe 16 vorliege. Jedenfalls aber fehle es an dem Merkmal der herausgehobenen Bedeutung iSd. VergGr. IVa Fallgruppe 15 bzw. 16. Der Kläger habe nur zu der Voraussetzung der besonderen Schwierigkeit vorgetragen. Es fehle jeglicher Vortrag des Klägers dazu, daß bei einem wertenden Vergleich die Bedeutung seiner Tätigkeit sich deutlich gegenüber der Bedeutung der Tätigkeiten heraushebe, die den in der Protokollnotiz Nr. 12 genannten Tätigkeiten zukomme.
b) Das hält der Revision stand. Die beiden Tätigkeitsmerkmale VergGr. III Fallgr. 6 und 7 (Sozial- und Erziehungsdienst), die die von dem Kläger vorrangig begehrte Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA begründen können, bauen auf dem Tätigkeitsmerkmal VergGr. IVa Fallgruppe 15 auf, das – neben dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgruppe 16 – auch für die Begründung des Hilfsantrags des Klägers einschlägig ist. Das Merkmal der herausgehobenen Bedeutung iSd. VergGr. IVa Fallgr. 15 muß im wertenden Vergleich mit den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgruppe 16 dargelegt werden. Das Landesarbeitsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß es an jeglichem Vortrag des Klägers zu dieser Voraussetzung fehlt. Das hat der Kläger auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Er hat lediglich geltend gemacht, daß die Tarifvertragsparteien durch die Zuordnung des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuts zur VergGr. III deren Tätigkeit eine herausgehobene Bedeutung im tariflichen Sinne zuerkannt hätten, eine Wertung, die das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt habe. Diese Wertung kann aber der tariflichen Regelung nicht entnommen werden. Bei dem Tätigkeitsmerkmal des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt es sich um ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal ohne systematischen Zusammenhang mit den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen. Unabhängig davon kann – wie dargelegt – nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger die Anwendung psychotherapeutischer Methoden, die der Tätigkeit eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, übertragen worden ist.