Entscheidungsstichwort (Thema)

Einführung eines neuen Computersystems – Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat. sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist bei Einführung eines unternehmensweiten Computersystems zur Fehlzeitenüberwachung gegeben, wenn nur so eine Unternehmens einheitliche Regelung subjektiv möglich ist, die der Kostenoptimierung und der unternehmenseinheitlichen Arbeitsplatzgestaltung dienen soll. Mit der damit erstmals gegebenen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verlieren bisher bestehende Einzelbetriebsvereinbarungen wegen Wegfalls der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats ihre Gültigkeit.

 

Normenkette

BetrVG § 50

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Beschluss vom 05.09.2001; Aktenzeichen 3 BV 7/01 C)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 05.09.2001 – Az.:3 BV 7/01 C – wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin ist ein Versicherungsunternehmen, das bundesweit tätig ist und in 37 Außenstellen und der Zentrale insgesamt ca. 7.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat.

Im Unternehmen der Antragsgegnerin gibt es sei 1994 ein EDV-System Namens T.. Es handelt sich dabei um ein Zeiterfassungssystem, das auch die Zutrittsberechtigung einzelner Arbeitnehmer überprüft. Das System wird auf einem Zentralrechner der Antragsgegnerin betrieben und ist bezogen auf die Außenstellen der Antragsgegnerin unterschiedlich ausgestaltet. Eingaben und Korrekturen der eingegebenen Daten erfolgen dezentral. In 27 Betrieben der Antragsgegnerin bestehen Betriebsvereinbarungen für den Betrieb des Systems T.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt ein unternehmensweites Berichtswesens über die vorhandenen Fehlzeiten in allen Betrieben aufzubauen. Sie plant die unternehmenseinheitliche Nutzung des Systems T. zur unternehmensweiten zentralen Erfassung und Verarbeitung von Fehlzeiten. Das System T. soll dabei durch ein sogenannten Statistikmodul erweitert werden. Die Erfassung und Verarbeitung soll in Coburg nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die administrative Tätigkeit soll zentral durch die Abteilung Informatik in Coburg erfolgen. Aus diesem Grund verlangt die Antragsgegnerin vom Antragsteller einen Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die geplante Fehltageerfassung mit Hilfe des Systems T.

Der Antragsteller ist der Meinung, für diese Regelungsmaterie nicht zuständig zu sein, da Einzelbetriebsvereinbarungen bezüglich der Fehlzeiten existieren. Teilweise wird die gewünschte Fehltageerfassung in örtlichen Betriebsvereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen. Teilweise bestehen keine diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen. Der Antragsteller meint, eine Regelungszuständigkeit sei vorliegend nicht gegeben, da kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehe. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung reiche nicht aus.

Auf den entsprechenden Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller nicht für die Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über eine Fehltageerfassung mit Hilfe des Arbeitszeitsystems T. zuständig ist, hat das Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – mit Beschluss vom 05.09.2001 wie folgt erkannt:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 07.09.2001 zugestellten Beschluss wurde mit Beschwerdeschrift vom 02.10.2001, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 04.10.2001, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.10.2001, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 29.10.2001, begründet.

In dem Beschwerdeverfahren hält der Beschwerdeführer weiter seine Rechtsansicht aufrecht, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats vorliegend nicht gegeben ist und trägt weiter vor, dass der Antragsteller jedenfalls nicht für die Aufstellung einer Betriebsvereinbarung zuständig ist in solchen Betrieben, in denen eine Betriebsvereinbarung zum Zwecke des Betriebssystems T. rechtliche Wirkung entfaltet und nicht nachwirkt.

Im Beschwerdeverfahren beantragt deshalb der Beschwerdeführer:

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Bamberg, Kammer Coburg, vom 05.09.2001, AZ: 3 BV 7/01 C wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht für die Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über eine Fehltageerfassung mit Hilfe des Arbeitszeitsystems T. zuständig ist.

    Hilfsweise:

    Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht für die Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über die Fehltageerfassung mit Hilfe des Arbeitszeitsystems T. in solchen Betrieben zuständig ist, in denen eine Betriebsvereinbarung zum Betrieb des Systems T. rechtliche Wirkung entfaltet und nicht nachwirkt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt:

  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 05.09.2001 – 3 BV 7/01 C – wird zurückgewiesen.
  2. Der Hilfsantrag wird abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt vor, vorliegend sollen unternehmensweit die Fehlzeiten nach einhe...

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