Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung. Zur Abgrenzung von Mitteilung und Willenserklärung
Leitsatz (amtlich)
Die Mitteilung durch den Arbeitgeber, der Arbeitnehmer habe die Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt und deswegen betrachte er das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt als beendet, beinhaltet keine Kündigung durch den Arbeitgeber.
Normenkette
BGB § 116 f.
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Urteil vom 01.04.1993; Aktenzeichen 2 Ca 523/92 H) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 01. April 1993 (Gz. 2 Ca 523/92 H) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Autoradio Marke U. mit Fernbedienung Nr. ACR 4308 herauszugeben.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 1/25, die Beklagte 24/25 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31.03.1992 fortbestanden hat.
Der Kläger war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 05.02.1992 seit dem 02.03.1992 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter bei einem Gehalt von DM 1.650,– monatlich brutto und Provision beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag für Angestellte (Bl. 10/11 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.05.1992 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr B.
über Detailfragen und Antworten brauchen wir erst nicht Stellung zu nehmen. Dürften Ihnen ausreichend bekannt sein.
Seit ca. Ende März 1992 haben Sie für uns keine Tätigkeit mehr ausgeführt. Dieses ist belegbar. Aus diesem Grunde betrachten wir das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1992 als beendet.
Die Ihnen im April angewiesene a. Konto Zahlung in Höhe von DM 1.000,– bitten wir Sie, wieder an uns zurückzuzahlen bzw. zu überweisen.
Nach Prüfung der Mustermaterialien erhalten Sie hierfür Rückgabebestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
…”
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit diesem Schreiben das Arbeitsverhältnis gekündigt hat bzw. ob eine in diesem Schreiben liegende Kündigung wirksam wäre.
Der Kläger trägt vor,
das Schreiben vom 03. Mai 1992 sei nicht als Kündigung zu werten. Selbst wenn es als Kündigung angesehen würde, wäre diese Kündigung unwirksam. Es treffe nicht zu, daß er keine Arbeitsleistung erbracht habe. Vielmehr habe er bis 03.05.1992 für die Beklagte gearbeitet. Eine Verpflichtung, Besuchsberichte zum Nachweis seiner Tätigkeit zu erstellen und der Beklagten zuzuschicken, existiere nach dem Arbeitsvertrag nicht. Es sei der Beklagten bei Abschluß des Anstellungsvertrages bekannt gewesen, daß er für die Firma B. tätig sei. Gerade mit Rücksicht auf diese guten Kontakte sei er eingestellt worden. Er habe die Beklagte auch nicht über den Besitz eines Führerscheins getäuscht. Vielmehr sei er überhaupt nicht gefragt worden. Am 03.05.1992 hätten sich zwei Mitarbeiter in sein Büro begeben. Trotz Widerspruchs seiner anwesenden Ehefrau hätten diese das Büro durchsucht und sämtliche Arbeitsberichte und ca. sieben bis acht Bestellungsdurchschriften mitgenommen. Aus den Arbeitsberichten ergäbe sich, daß er im April noch gearbeitet habe. Im Fahrzeug der Beklagten sei sein Radiogerät Marke Universum eingebaut gewesen, das mitgenommen worden sei.
Demgemäß hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst ist und über den 31.03.1992 hinaus fortbesteht, hilfsweise, daß das Arbeitsverhältnis durch das Schreiben der Beklagten vom 03.05.1992 nicht aufgelöst wird und über den 31.03.1992 bis 30.06.1992 fortbesteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, das Schreiben vom 03.05.1992 stelle eine fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung dar. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, weil der Kläger der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, Besuchsberichte zum Nachweis seiner Tätigkeit an sie zu schicken. Ferner sei der Kläger nicht für sie, sondern für die Firma B. tätig gewesen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Ferner habe er laufend das Firmenfahrzeug benutzt, obwohl er nicht in Besitze einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. Das Kündigungsschreiben sei hilfsweise als Anfechtungsschreiben anzusehen.
Das Arbeitsgericht Bayreuth, Kammer Hof/Saale, hat mit Endurteil vom 01.04.1993 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben der Beklagten vom 03.05.1992 nicht zum 03.05.1992 aufgelöst wird, sondern bis 30.06.1992 fortbestand, und im übrigen die Klage abgewiesen. Bei Kostenteilung hat es den Streitwert auf DM 1.650,– festgesetzt. Ergänzend wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das den Parteien am 30.04.1993 zugestellte Endurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.1993, beim Landesarbeitsgericht am 01.06.1993 (Dienstag nach Pfingsten) eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.06.1993, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 25.06.1993, begründet. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß das Schreiben vom 03.05.19...