Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen der Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Die Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung sein. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn keine betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG vorliegen, die die Ablehnung des Teilzeitbegehrens eines Arbeitnehmers auf dem geschaffenen Vollzeitarbeitsplatz rechtfertigen würden.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 13.10.2004; Aktenzeichen 7 Ca 2583/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg – Gerichtstag Weißenburg – vom 13.10.2004, Aktenzeichen: 7 Ca 2583/04 W, in Ziffern 1. und 2. abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch eine von der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2004 zum 30.09.2004 ausgesprochene Änderungskündigung.
Die am 07.10.1964 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei Kindern, geboren in den Jahren 1991, 1996 und 1999. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin im gemeindlichen Kindergarten aufgrund Arbeitsvertrages vom 22.07.1985 seit 01.09.1985 beschäftigt, zuletzt in Teilzeit, ab 01.09.2002 mit 22,5 Wochenstunden und einem Bruttomonatsentgelt von EUR 1.600,–. Die Klägerin leitete vormittags eine Kindergruppe mit 22 Kindern, hiervon wurden 4 bis 5 Kinder zusammen mit anderen Kindern aus den anderen Gruppen am Nachmittag zu einer eigenen Gruppe zusammengefasst und von anderen Erziehern betreut.
Am 02.03.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten ab dem Kindergartenjahr 2004/2005 den Kindergarten nur noch mit zwei Ganztagesgruppen mit einer Öffnungszeit Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu betreiben. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat als pädagogisches Konzept, die durchgängige Betreuung der Kinder durch dieselben Betreuer, d.h. pro Gruppe eine Erzieherin und eine Helferin. Die Betreuung soll daher durch drei Vollzeitkräfte, nämlich zwei Gruppenleiterinnen und einer Erziehungshelferin sowie einer Praktikantin erfolgen.
Im Hinblick hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2004 zum 30.09.2004 und bot ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und Leitung einer Ganztagesgruppe an. Die Klägerin hat dieses Angebot nicht angenommen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.03.2004 nicht beendet wurde. Zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs habe die Beklagte noch nicht absehen können, ob genügend Kinder für eine zweigruppige Nachmittagsbetreuung im Kindergartenjahr 2004/2005 angemeldet würden. Bei der streitgegenständlichen Kündigung handle es sich daher um eine sog. Vorratskündigung. Auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils wird, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Berufung lässt die Beklagte vorbringen, unabhängig von der Anzahl der am Nachmittag zu betreuenden Kinder habe die Beklagte ab dem Kindergartenjahr 2004/2005 die Möglichkeit einer Ganztagsbetreuung in der jeweiligen Kindergartengruppe schaffen wollen. Sie habe im Interesse der Familien mit mehreren Kindern, der berufstätigen Eltern und zur Ermöglichung flexibler Abhol- und Bringzeiten in beiden Kindergartengruppen Ganztagesplätze anbieten wollen. Wie in der mündlichen Berufungsverhandlung dargestellt, habe die Gemeinde damit die Erwartung verbunden, dass aufgrund dieses Angebots die Zahl der angemeldeten Kinder, auch aus dem Umland, steigen würde. Die Entscheidung des Gemeinderats habe nicht unter der Bedingung gestanden, dass eine Mindeststärke je Kindergartengruppe bereits in der Anfangsphase gegeben sein müsse. Durch die Entscheidung des Gemeinderats sei der Teilzeitarbeitsplatz der Klägerin weggefallen; eine Möglichkeit, die Klägerin als Teilzeitkraft weiterzubeschäftigen, gebe es nicht.
Die Beklagte beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.10.2004 – 7 Ca 2583/04 W – wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin beantragt
kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Die Klägerin lässt vortragen, ihr sei nur deshalb gekündigt worden, um dem Eintritt ihrer Unkündbarkeit nach dem BAT zuvorzukommen. Die ihr angebotene Vollzeitbeschäftigung habe sie aus familiären Gründen nicht annehmen können. Das ihr im Rahmen der Änderungskündigung unterbreitete Angebot sei ihr deshalb nicht zuzumuten. Eine unternehmerische Entscheidung, die für den gesamten Betrieb den Wegfall jeglicher Teilzeitbeschäftigung v...