Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationales Privatrecht und Zuständigkeit. Arbeitsrecht. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte;. Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB;. Tatsächlicher Mittelpunkt der Berufstätigkeit. Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit deutsches Recht anzuwenden ist und kein internationales Abkommen eingreift, sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn eine örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
2. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Natur des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Dies ist in der Regel der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist.
3. Ist die Arbeitsleistung in zwei verschiedenen Staaten zu erbringen, ist Erfüllungsort der Ort, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat.
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 11.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 470/00 C) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden in der Opf. – Kammer Schwandorf – vom 11.08.2000 – Gz. 2 Ca 470/00 C – insoweit aufgehoben wie das Arbeitsgericht die Klage in Richtung gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Die Berufung des Klägers in Richtung gegen die Beklagte zu 2 wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im Übrigen wird der Rechtsstreit auch für die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
4. Für die Beklagte zu 1 wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war zunächst in dem Zeitraum 24.08.1998 bis 04.10.1999 bei der Firma R. in … beschäftigt. Am 04.10.1999 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft nach tschechischem Recht, einen Anstellungsvertrag. Geschäftsführer sowohl der Firma R. wie auch der Beklagten zu 1 ist dieselbe Person. Das monatliche Gehalt sollte von der Beklagten zu 2 ausbezahlt werden. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2000. Seine Tätigkeit beendete er am 19.01.2000 unter im Einzelnen streitigen Umständen.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung bereits abgerechneter Vergütung und von Urlaubsabgeltung abzüglich des Preises für einen Garagentorkauf. Er hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 15.238,33 brutto abzüglich DM 6.061,00 netto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit 15.02.2000 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagten haben übereinstimmend erstinstanzlich
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte zu 1 rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Weiden. Der Kläger sei in Tschechien angestellt gewesen und habe dort seine Arbeit verrichtet. Sie hält die Urlaubsberechnung für unzutreffend und wendet Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung ein. Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Der Kläger hat demgegenüber eingewandt, er habe seine Arbeit nach wie vor in den Hallen der R. in … ausgeübt. Lediglich zweimal monatlich sei er im Betrieb der Beklagten zu 1 gewesen, um dort die Arbeiten zu koordinieren.
Das Arbeitsgericht Weiden in der Opf. hat die Klage mit Endurteil vom 11.08.2000 abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen. Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Von einer weitergehenden Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gegen das dem Kläger am 24.08.2000 zugestellte Endurteil legte dieser am 18.09.2000 Berufung ein und begründete diese zugleich. Er hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht Weiden sei für die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch international zuständig. Es sei zwar richtig, dass eine internationale Zuständigkeit immer dann gegeben sei, wenn sich eine örtliche Zuständigkeit ergebe. Das Bundesarbeitsgericht gehe bei der Anwendung des § 29 ZPO in der Regel von einem einheitlichen Erfüllungsort aus, nämlich dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Abweichend vom schriftlichen Vertrag ziele der wirkliche Wille der Parteien dahin, dass er weiterhin in C. seine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Er sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 01.11.1999 bis 19.01.2000 nur zweimal im tschechischen Betrieb gewesen. Geplant gewesen seien Aufenthalte im tschechischen Betrieb zwei- bis dreimal im Monat.
Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei begründet. Die Beklagte zu 1 habe als Vertreterin der Beklagten zu 2 gehandelt. Die Inhaberin sei die Ehefrau des Inhabers der Beklagten zu 1 und nur zum Schein Inhaberin der verschiedenen Firmen. Auch sei die tatsächliche Anmeldung zur Sozialversicherung über die Beklagte zu 2 erfolgt.
Ergänzend hat er vorgetragen, für Tschechien sei weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis beantragt oder erteilt worden. Es treffe nicht zu, dass er zweimal t...