Entscheidungsstichwort (Thema)
Weihnachtsgeld - Rückzahlung - Bekanntmachung am "Schwarzen Brett"
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird in einem Arbeitsvertrag darauf hingewiesen, daß in den vergangenen Jahren ein zusätzliches Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe gezahlt worden sei, auf das aber kein Rechtsanspruch bestehe, wird dadurch eine Rückzahlungsvereinbarung nicht begründet. Auch der vor dem 31.03. des Folgejahres ausscheidende Arbeitnehmer ist zur Rückzahlung der erhaltenen Weihnachtsgratifikation nicht verpflichtet.
2. Auch aus der Natur des Weihnachtsgeldes ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung nicht. Das Weihnachtsgeld steht wie andere Gratifikationen nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt einer Rückzahlungsverpflichtung. Eine Rückzahlungspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung muß eindeutig sowie für den Arbeitnehmer überschaubar und klar geregelt werden; ohne eine solche Vereinbarung ist der Arbeitnehmer, der vorzeitig ausscheidet, zur Rückzahlung des erhaltenen Weihnachtsgeldes nicht verpflichtet (im Anschluß an BAG, vgl zuletzt Urteil vom 14.06.1995, 10 AZR 225/94 EzA Nr 127 zu § 611 BGB, Gratifikation, Prämie).
Durch einen Aushang am Schwarzen Brett, der alle Mitarbeiter darauf hinweist, daß das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen sei bei einem Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres, wird eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet. Der Aushang am Schwarzen Brett stellt keine Rückzahlungsvereinbarung dar und ersetzt diese nicht. Der Arbeitgeber kann nicht davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer von diesem Aushang Kenntnis erlangt und mit seiner Regelung einverstanden ist.
3. Durch Gesamtzusagen, wie sie auch durch Aushang am Schwarzen Brett erfolgen können, können regelmäßig nur den Arbeitnehmer begünstigende, vertragliche Regelungen geschaffen werden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, daß die zur Begründung einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich erforderliche Annahmeerklärung des Arbeitnehmers gem § 151 BGB entbehrlich ist. Im übrigen ist davon auszugehen, daß eine solche Verlautbarung am Schwarzen Brett die Arbeitnehmer nur dann verpflichten kann, wenn sie dieser Erklärung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben. Die Annahme der vorbehaltlos ausgezahlten Weihnachtsgratifikation gibt grundsätzlich keinerlei Anzeichen dafür, daß der Arbeitnehmer die durch Aushang bekanntgemachten Einschränkungen insoweit zur Kenntnis genommen oder gar in sie eingewilligt hätte.
Normenkette
BGB §§ 151, 611
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 17.11.1995; Aktenzeichen 2 Ca 577/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 444810 |
BB 1996, 2521 (L1-3) |
DB 1996, 2632 (L1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
NZA-RR 1997, 46-47 (LT1-3) |