Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung. Ausbildungsverhältnis. Entfernung. Grund, wichtiger. Kündigung. Medikamentenverwendung. Schriftform. Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 15 Abs. 3 KrPflG muss die Kündigung schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
2. Bei der Begründung der Kündigung gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG ist keine so umfassende Substantiierung der Kündigungsgründe wie im Prozess zu verlangen. Es ist ausreichend, wenn die Kündigungsgründe so genau bezeichnet werden, dass der Gekündigte erkennen kann, um welche Vorfälle es sich handelt. Werden im Kündigungsschreiben lediglich pauschale Werturteile anstatt nachprüfbarer Tatsachen genannt, ist die Kündigung wegen Formmangels gem. § 125 S. 1 BGB nichtig.
Normenkette
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; KrPflG §§ 15, 15 Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 4 Ca 2687/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2006 – 4 Ca 2687/05 – wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erweiterte Klage des Klägers wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlos erklärten Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsverhältnisses und im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
Der am 27.07.1983 geborene, ledige Kläger hat mit der Beklagten als Rechtsträger der Krankenpflegeschule der Barmherzigen Brüder in C-Stadt mit Datum vom 14.03.2003 (Blatt 209 ff. d.A.) einen Ausbildungsvertrag geschlossen. Seit dem 01.09.2003 wurde der Kläger auf Grund dieses Ausbildungsvertrages im Krankenhaus und der Krankenpflegeschule der Barmherzigen Brüder in C-Stadt für den Ausbildungsberuf des Krankenpflegers ausgebildet. Die Ausbildungsvergütung des Klägers betrug ab September 2005 monatlich 844,00 Euro.
Am 11.06.2005 erteilte die Schwester E. dem Kläger nach entsprechender vorheriger Einweisung in diese Tätigkeit den Auftrag, das Medikament Urbason applikationsfertig für die Injektion vorzubereiten. Ferner forderte sie ihn ausdrücklich auf, bei Unsicherheiten nachzufragen. Anstatt des Medikaments Urbason bereitete der Kläger jedoch für einen Patienten das Medikament Suprarenin vor. Dies stellte die Schwester E. bei einer Kontrolle fest.
Mit Schreiben vom 04.07.2005 räumte der Kläger ein, das falsche Medikament vorbereitet zu haben und gab hierzu an, dass er sich über die Richtigkeit seines Handelns nicht sicher gewesen sei, weshalb er auch die Ampulle neben die Spritze gelegt habe. Wegen dieses Vorfalls mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2005 (Blatt 44 f. d.A.) ab.
Am 28.08.2005 arbeitete der Kläger mit dem ihm in dieser Schicht vorgesetzten Krankenpfleger und Zeugen Peter B.. Dabei verabreichte der Kläger einem Patienten eine falsche Antibiose als Infusion, was wiederum einer Schwester auffiel, die den Stationsarzt informierte.
Mit Schreiben vom 06.09.2005 (Blatt 41 d.A.), dem Kläger am 12.09.2005 zugegangen, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben lautet wie folgt:
„… hiermit kündigen wir den mit Ihnen am 14.03.2003 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gemäß KrPflG § 15 Abs. 2 Nr. 1 b) fristlos zum heutigen Tage.
Trotz der Abmahnung vom 05.07.2005 haben Sie wiederum gegen Ihre Pflichten als Auszubildender verstoßen. So haben Sie am Sonntag, dem 28.08.2005 auf Gruppe 9 erneut ein Medikament verwechselt und dieses einem Patienten per Infusion verabreicht.
Aufgrund dieses wiederholten Verstoßes ist das Erreichen des Ausbildungszieles erheblich gefährdet. Daher und weil aus einem solchen Verstoß, mit dem jederzeit wieder zu rechnen ist, lebensbedrohliche Folgen für unsere Patienten resultieren können, ist es uns nicht zuzumuten, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende fortzusetzen. …”
Unterzeichnet ist dieses Kündigungsschreiben von Herrn G. Q., dem Leiter der Krankenpflegeschule, und Herrn F. K., dem Kaufmännischen Direktor des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder C-Stadt.
Die Beklagte, mit der der Kläger den Ausbildungsvertrag geschlossen hat, ist eine GmbH und als solche Rechtsträger des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder C-Stadt. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten hat die Leitung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder C-Stadt in einer Geschäftsordnung für das Direktorium des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 01.08.2001 (Blatt 197 ff. d.A.) geregelt. Nach Ziffer II Buchstabe i dieser Geschäftsordnung für das Direktorium des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder gehören zu den Aufgaben des Kaufmännischen Direktors unter anderem „die Einstellung und Entlassung des gesamten Personals (außer der im § 3, g der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung durch den Gesellschafter zu g...