Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Entscheidung über mehrere Streitgegenstände. Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Vergütung von Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das Arbeitsgericht in erster Instanz über mehrere Streitgegenstände entschieden und soll das Urteil insgesamt angefochten werden, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem einzelnen Streitgegenstand auseinander setzen.
2. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht nur, wenn diese - was darzulegen und ggfls. zu beweisen ist - tatsächlich geleistet und vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 07.12.2017; Aktenzeichen 7 Ca 3852/16) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016 in Vollzeit zu einem Bruttostundenlohn von 12,00 EUR beschäftigt. In der letzten Abrechnung für Juli 2016 (Bl. 22 d.A.) wies die Beklagte die Abgeltung von drei Urlaubstagen und die Auflösung eines Arbeitszeitkontos aus und zahlte die entsprechenden Beträge an den Kläger aus.
Im Jahr 2015 - in dem die streitgegenständlichen Überstunden nach dem streitigen Vortrag des Klägers angefallen sein sollen - zahlte die Beklagte mit der Abrechnung für August 2015 (Bl. 49 d.A.) für 17,25 Überstunden 207,00 EUR brutto an den Kläger.
Mit seiner am 9. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat der Kläger die Vergütung von im Jahr 2015 angefallenen Überstunden und die Abgeltung restlichen Urlaubs aus dem Jahr 2015 geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe im April, Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2015 insgesamt 111 Überstunden geleistet, aber nicht vergütet bekommen. Er habe eine monatliche Arbeitsleistung von 160 Stunden geschuldet, ausgehend von einer 5-Tage-Woche und acht Arbeitsstunden pro Tag. Es sei vereinbart gewesen, dass er im Monat 160 Stunden arbeite und dafür 1.920,00 EUR erhalte. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos in der Schlussabrechnung betreffe lediglich die im Jahr 2016 angefallenen Überstunden. Überstunden aus dem Jahre 2015 seien hingegen nicht in das Jahr 2016 übernommen worden und daher noch auszuzahlen. Die Beklagte habe stets nach den vom ihm eingereichten Monatsübersichten abgerechnet, für die genannten Monate dagegen nicht. Zudem habe er noch drei Urlaubstage aus dem Jahr 2015 übrig. Die drei abgegoltenen Tage der Schlussabrechnung beträfen das Urlaubsjahr 2016, weshalb die drei Resttage aus dem Jahr 2015 noch abzugelten seien. Diese Urlaubstage habe er auf Grund betrieblicher Anordnungen nicht bis zum 31. März 2016 in Anspruch nehmen können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.620,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 186,00 EUR seit dem 5. Mai 2015, aus einem Betrag von 150,00 EUR seit dem 5. Juni 2015, aus einem Betrag von 186,00 EUR seit dem 5. Juli 2015, aus einem Betrag von 381,00 EUR seit dem 5. November 2015, aus einem Betrag von 171,00 EUR seit dem 5. Dezember 2015, aus einem Betrag von 258,00 EUR seit dem 5. Januar 2016 und aus einem Betrag von 288,00 EUR seit dem 1. September 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger habe keine Überstunden geleistet, jedenfalls habe sie keine solchen angeordnet. Auch habe er ihr keine Stundenzettel einreichen müssen. Soweit er dies dennoch getan habe, habe sie diese Übersichten geprüft, aber nicht automatisch ihrer Lohnabrechnung zugrunde gelegt. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Urlaubstage aus dem Jahr 2015 bestehe nicht.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 - 7 Ca 3853/16 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe schon die bestrittene Leistung der streitgegenständlichen Überstunden nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Entsprechendes gelte für die bestrittene Anordnung der Überstunden. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfalle nicht genommener Urlaub mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Einen Übertragungsgrund iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG habe der Kläger, der sich auf die Übertragung ins Folgejahr (2016) berufe, nicht vorgetragen. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 6 dieses Urteils (Bl. 77 - 80 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 15. Dezember 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit am 15. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsat...