Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Kündigung, unwirksame. Urlaubsabgeltung. Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um. Weitere Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht.
Normenkette
BGB §§ 293, 611; BUrlG § 7 IV, § 7 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 08.01.2009; Aktenzeichen 6 Ca 412/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.01.2009 – 6 Ca 412/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten aus einem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis noch Urlaubsabgeltung, Restlohnzahlung für den Monat Mai 2007 sowie die Herausgabe des Sozialversicherungsnachweisheftes verlangen kann.
Die Klägerin war vom 10.10.2006 bis zum 31.05.2007 bei der Autovermietung A. gemäß Arbeitsvertrag vom 26.10.2006 als Büroangestellte gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.500,– EUR brutto beschäftigt.
Die Klägerin war vom 02.04.2007 bis zum 30.04.2007 arbeitsunfähig erkrankt, sowie ferner vom 10.05.2007 bis zum 16.05.2007.
Mit Schreiben vom 03.04.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren – 6 Ca 249/07 – vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens schlossen die Parteien im Gütetermin vom 10.05.2007 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2007 sein Ende gefunden hat.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 hat die Klägerin ihre Arbeitskraft gegenüber dem Beklagten angeboten. Mit Schreiben vom 18.04.2007 teilte der Beklagte mit, dass auf die Arbeitskraft der Klägerin nicht zurückgegriffen werden könne, da ihr ja gekündigt worden sei.
Für das Jahr 2007 steht der Klägerin ein Urlaubsanspruch in Höhe von 18 Tage (6 Tage Übertrag aus 2006, 12 Tage aus 2007) zu. Hiervon wurden der Klägerin 9 Tage Urlaub gewährt. Für die restlichen 9 Urlaubstage begehrt die Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren Urlaubsabgeltung sowie restliche Vergütung für den Monat Mai 2007 in Höhe von 150,00 EUR brutto, weil für diesen Monat lediglich 1.350,– EUR brutto gezahlt wurden.
Die Klägerin hat vorgetragen,
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden, so dass der Restlohnanspruch begründet sei. Darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Abgeltung von 9 Urlaubstagen zu. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 37 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 669,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.06.2008 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 669,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.06.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin habe im April und Mai 2007 an 26 Arbeitstagen arbeiten müssen, was sie nicht getan habe. Deshalb stehe der Klägerin kein Urlaub mehr zu. Im Übrigen habe die Klägerin ihren vermeintlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht innerhalb der Fristen des Bundesurlaubsgesetzes geltend gemacht.
Ein Restlohnanspruch bestehe nicht, da die Klägerin ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 08.01.2009 – 6 Ca 412/08 – verurteilt, an die Klägerin 669,23 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und das Sozialversicherungsnachweisheft herauszugeben.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 36 bis 41 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 04.02.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 04.03.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am (Montag, den) 06.04.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe ihre Arbeitskraft nicht tatsächlich angeboten. Ein Restlohnanspruch bestehe folglich nicht. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei zudem gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG verfallen. Denn sie habe ihn nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also bis zum 31.03.2008 geltend gemacht.
Hinsichtlich des Sozialversicherungsnachweisheftes sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beklagte nicht in dessen Besitz befinde. Er sei davon überzeugt, der Klägerin alle Unterlagen ausgehändigt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetrage...