Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfähigkeit. Erledigungsklausel. Flexi-II-Gesetz. Fürsorgepflicht. Resturlaub. Übertragung. Wertguthaben. Wertguthabenvereinbarung. Übertragung Resturlaub
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber ist weder gesetzlich noch aus seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, mit Arbeitnehmern eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV zu schließen.
Normenkette
SGB IV § 7b; TVAL-II § 33
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 10.11.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1081/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2009, Az.: 8 Ca 1081/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin eine Wertguthabenvereinbarung für Pflegezeiten zu treffen und ihren Resturlaub einzustellen, hilfsweise über Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2008.
Die Klägerin (geb. am 09.09.1949, verheiratet) ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Sie ist seit dem 20.03.1976 bei den X. Streitkräften als Verwaltungsangestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 3.730,02 in der Dienststelle W. in D-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Dieser sieht einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen und einen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 6 Arbeitstagen im Kalenderjahr vor (§§ 33, 34 TVAL II).
Die Klägerin war vom 13.08.2008 bis einschließlich 25.03.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Aus dem Jahr 2008 standen bei ihrer Genesung noch 32 Resturlaubstage offen. Die tariflichen Vorschriften zur Übertragung des Erholungsurlaubs, die gemäß § 34 Ziffer 4 TVAL II sinngemäß auch für den Zusatzurlaub gelten, lauten wie folgt:
„§ 33 TVAL II
Erholungsurlaub
…
6. Übertragung des Urlaubs
a) |
Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden. |
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Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. |
b) |
Bei Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis spätestens 31. März angetreten sein. |
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Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden. |
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Kann die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs erteilt und angetreten werden. |
c.) |
Endet die Wartezeit (Ziffer 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres, so muss der Urlaub bis spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres erteilt und angetreten werden. |
d) |
Wird der Urlaub nicht bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt -spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres – angetreten, so verfällt er.” |
Am 26.03.2009 nahm die Klägerin ihre Arbeit wieder auf. Mit Schreiben vom 30.03.2009 stellte sie beim Chef des Stabes folgenden Antrag:
„Betreff: |
Zeitwertkonto im Rahmen des Pflegezeitgesetzes |
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A. für 32 Tage Resturlaub |
Aus dem Kalenderjahr habe ich 32 Tage Resturlaub, welche ich als Finanzierung fuer eine evtl. Auszeit im Rahmen des seit 01. Juli 2008 geltenden Pflegezeitgesetzes, verwenden moechte. Informationskopie anbei!” |
Außerdem wandte sie sich mit E-Mail vom 30.03.2009 an die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, Frau U., und die örtliche Betriebsvertretung. Die Klägerin machte u.a. darauf aufmerksam, dass der Urlaub „normalerweise” bis zum 31.03.2009 anzutreten sei; eine Entscheidung müsse deshalb „sehr bald” fallen. Die X. Streitkräfte lehnten nach Prüfung den Antrag auf Einrichtung eines Wertguthabens ab. Sie weigerten sich auch der Klägerin am 22.05.2009 einen Tag Resturlaub aus dem Jahr 2008 zu genehmigen. Daraufhin erhob die Klägerin am 06.07.2009 Klage.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- die Beklagte zu verpflichten, mit ihr eine Wertguthabenvereinbarung zu treffen und den Resturlaub von insgesamt 32 Arbeitstagen aus dem Jahre 2008 in das Wertguthaben einzustellen zur Verwendung bei einer Pflegezeit,
- hilfsweise festzustellen, dass ihr Resturlaub aus dem Jahr 2008 in Höhe von 32 Arbeitstagen nicht verfallen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.11.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7 b SGB IV. In §§ 7 ff. SGB IV sei lediglich geregelt, wie bereits vorhandene Wertguthaben, die auf einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Grundlage gebildet worden sind, im Einzelnen zu behandeln seien. Das SGB IV selbst enthalte keine A...