Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage, durchschnittliche. Wechselschichtzulage für Krankenschwester bei Einzelzuweisung von Nachtschichten
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 43 Nr. 4 TV-L der Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern ist "Wechselschichtarbeit .. die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird"; die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit setzt daher voraus, dass zwischen dem Ende einer Nachtschicht oder einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschicht oder Nachtschichtfolge durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt, wobei es sich nicht um einen Kalendermonat sondern um einen Zeitmonat handelt.
2. Die Anspruchsentstehung wird dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus (anders als nach § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K) bei der Heranziehung zu den Nachtschichten nur durchschnittlich eingehalten werden muss; eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur Wechselschichtarbeit herangezogen wird.
3. Wird Wechselschichtarbeit einzeln zugewiesen und/oder erfolgt sie in großen Abständen, muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden.
4. Wird eine Krankenschwester in der Zeit vom 22.02.2011 bis zum 05.05.2011 insgesamt fünf mal zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen und belaufen sich die zeitlichen Abstände zwischen dem Ende einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschichtfolge auf insgesamt 61 Tage und somit durchschnittlich auf 15,25 Tage, was in etwa einem halben Zeitmonat entspricht, ist der Monatszeitraum des § 43 Nr. 4 TV-L deutlich unterschritten mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für ständige Wechselschichtarbeit bezüglich der Monate März, April und Mai 2011 erfüllt sind.
Normenkette
TV-L § 8 Abs. 7 S. 1, § 24 Abs. 2, § 43 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 16.08.2012; Aktenzeichen 5 Ca 404/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.8.2012 - 5 Ca 404/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,50 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 5/8 und die Beklagte 3/8 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in Folge ihrer Heranziehung zu Nachtschichten jeweils Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage hat.
Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, ist Trägerin eines Krankenhauses, in welchem die Klägerin seit dem 01.12.2003 als Krankenschwester beschäftigt ist. Ihre Arbeitszeit beläuft sich auf 19,25 Stunden wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung.
In der Abteilung, in welcher die Klägerin eingesetzt ist, wird in wechselnden Arbeitsschichten an allen sieben Wochentagen durchgehend 24 Stunden gearbeitet. Der Einsatz der Krankenschwestern erfolgt nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der Schichten, in denen die Arbeitnehmer eingesetzt werden, vorsieht. Die Klägerin wird dienstplanmäßig in allen Schichten (Früh-, Spät-, und Nachtdienst) eingesetzt. Die Nachtschichten umfassen jeweils mindestens 2 Stunden in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Im Kalenderjahr 2011 leistete die Klägerin an folgenden Tagen Nachtdienst:
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20. und 21. Januar
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22. und 23. Februar
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4., 5. und 6. März
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15., 16. März
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8., 9., 10. April
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4., 5. Mai
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8., 9., 10. Juni
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14., 15., 16. Juni
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26., 27. September
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8., 9. Oktober
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20., 21., 22. Dezember.
Mit Ausnahme für den Monat Juni 2011 zahlte die Beklagte der Klägerin keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 20,00 Euro.
Mit ihrer am 23.05.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr nach ihrer Ansicht unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehenden Wechselschichtzulage von 52,50 Euro monatlich und der von der Beklagten gezahlten Schichtzulage für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie die Differenz zwischen der monatlich zu zahlenden Wechselschichtzulage (52,50 EUR) und der tatsächlich gezahlten Schichtzulage (20,00 EUR), d.h. den monatlichen Betrag in Höhe von 32,50 EUR für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011,...