Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung der Leiterin der urologischen Ambulanz eines Krankenhauses nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD
Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung der Leiterin einer Funktionsabteilung eines Krankenhauses (Urologische Ambulanz) nach Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD als Stationsleiterin.
1. Eine leitende Tätigkeit "in der Pflege" nach Teil B, XI. der Anlage 1, Ziff. 2 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD setzt nicht voraus, dass der pflegerische Kontakt zu Patienten auf gewisse Dauer angelegt oder gar mehrtägig anfällt. Es gilt ein weiter Pflegebegriff. Erfasst werden nicht nur Grund- und Behandlungspflege.
2. Eine "Station" nach Ziff 1 b der Vorbemerkungen zu Ziff. 2 "Leitende Angestellte in der Pflege" der genannten Entgeltordnung kennzeichnet eine organisatorische Einheit eines Krankenhauses. Es ist nicht erforderlich, dass dort Patienten stationär, also mehrtägig aufgenommen werden. Auch Ambulanzen oder Funktionsabbteilungen können eine Station im Tarifsinn darstellen.
Normenkette
TVöD-VKA Anlage 1 Teil B Abschn. XI Nr. 2 EG P12
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 19.07.2018; Aktenzeichen 8 Ca 551/18) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.07.2018, Az.: 8 Ca 551/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.03.1991 in Vollzeit zunächst als Krankenschwester auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.01.1991 (Bl. 11 ff.- d.A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.07.2010 (zu den Einzelheiten Bl. 8 d.A.) wurde der Klägerin zum 01.07.2010 das Aufgabengebiet Funktionsleitung übertragen. Ihre Vergütung erfolgte zuletzt nach Entgeltgruppe P 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Ferner erhielt sie in der Vergangenheit eine Stationsleiterzulage.
Die Klägerin verfügt über eine "Anerkennung zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung in Gesundheitsberufen" und darf die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Leiterin einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen und in der Altenpflege" führen.
Die Aufgaben, hierarchische Einordnung und Verantwortlichkeiten der Klägerin ergeben sich im Einzelnen aus einer Stellenbeschreibung der Beklagten, Stand Überarbeitung 12/2017, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 55 ff. d.A.). Danach ist die Stelle bezeichnet mit "Stationsleitung bzw. Funktionsleitung der Urologischen Funktion". Es handelt sich um die dritte Leitungsebene des Pflegemanagements. Der Klägerin sind mehr als 9 Beschäftigte fachlich unterstellt.
Der Tätigkeitsbereich wird auch als "urologische Endoskopie" bzw. "Urologische Ambulanz" bezeichnet. Es gibt dort 3 Untersuchungs- und Eingriffsräume. Drei Mal wöchentlich werden auch operative Eingriffe, teils mit Sedierung, teils unter Narkose durchgeführt und die Patienten anschließend überwacht. Patienten werden in diesem Bereich nur tagsüber untersucht, behandelt und versorgt. Regelmäßig verlassen sie noch am gleichen Tag das Krankenhaus der Beklagten. Bei der Notwendigkeit eines sich über mehrere Tage erstreckenden Krankenhausaufenthaltes erfolgt die Verlegung auf eine (andere) Station des Krankenhauses.
Mit Schreiben vom 18.08.2017 machte die Klägerin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe P 12 geltend, was die Beklagte ablehnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.07.2018, Az. 8 Ca 551/18 (Bl. 71 ff. d.A.).
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Klägerin ab dem 01.01.2017 gemäß Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nach Entgeltgruppe 12, Stufe 6 zu vergüten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin als Funktionsleitung in der Urologischen Endoskopie sei derjenigen einer Stationsleitung im Sinne der Entgeltgruppe P 12 Ziff. 1 nach Anlage 1 - Entgeltordnung VKA, Teil B, XI, Ziff. 2 "Leitende Beschäftigte in der Pflege" gleichzustellen. Hierfür spreche die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisse: So werde die Klägerin in der Stellenbeschreibung als "Stations- bzw. Funktionsleitung" bezeichnet, wodurch beide Bezeichnungen gleichgestellt würden. Auch in einer Zwischenbeurteilung würden beide Bezeichnungen nebeneinander verwendet und die Klägerin habe eine Stationsleiterzulage erhalten. Soweit die Beklagte geltend mache, eine Station läge nur vor, wenn dort Patienten rund um die Uhr durch Pflegekräfte betreut würden, finde dieses Kriterium im Tarifwortlaut keine Stütze.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 03.08.2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 22.08.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrifts...