Entscheidungsstichwort (Thema)
Systematik der Eingruppierung von Beschäftigten in Stationsleitungen von Krankenhäusern. Definition einer "großen Station" nach den tariflichen Vorgaben. Ausmaß der Führungsverantwortung als abstraktes tarifliches Heraushebungsmerkmal. Darlegungs- und Beweislastverteilung im Eingruppierungsrechtsstreit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine "große Station" im Sinne der Entgeltgruppe P 13 liegt regelmäßig vor, wenn die betreffende Station den Wert von 12 Beschäftigten nach den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung Nr. 9 überschreitet.
2. Eine Eingruppierung der Stationsleitung in P 12 ist auch bei regelhaftem Überschreiten dieser Zahl möglich, wenn der Stationsleitung ein geringeres Maß an Führungsverantwortung obliegt als im Krankenhausbereich üblich.
3. Der Arbeitgeber trägt hinsichtlich dieses geringeren Maßes an Führungsverantwortung die Darlegungs- und Beweislast.
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung von Beschäftigten in Stationsleitungen in Krankenhäusern und von leitenden Beschäftigten in der Pflege folgt nach dem TVöD (VKA) Anlage 1 Entgeltordnung Teil B bestimmten Strukturmerkmalen. Gedanklicher Ausgangspunkt ist der hierarchische Aufbau der Organisationseinheiten der Häuser. Weiterhin kommt es auf Richtgrößen hinsichtlich der unterstellten Fachkräfte und abstrakte Heraushebungsmerkmale an. Damit wird eine größere Flexibilität bei der Eingruppierung angestrebt und ermöglicht.
Normenkette
TVöD (VKA) § 16; TVöD (VKA) Anl. 1 Entgeltordnung Teil B Abschn. XI. Ziff. 2 EG P 13
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 14.03.2019; Aktenzeichen 4 Ca 669/18) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 14.03.2019 - 4 Ca 669/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 03.02.1961 geborene Klägerin ist ausgebildete Fachkraft für Gesundheits- und Krankenpflege. Sie arbeitet seit dem 01.01.1987 beim Bezirk M... in Vollzeit, zuletzt als stellvertretende Stationsleitung im Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in S... .. Das Krankenhaus bietet 290 Betten, verteilt auf 16 Stationen. Die Klägerin wird auf der Station K3 eingesetzt.
Das Arbeitsverhältnis ist gebunden an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (VKA). Nach § 12 Abs. 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung.
In der Anlage 1 - Entgeltordnung ist - soweit hier von Bedeutung - geregelt:
Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen:
1. ...
9. Unterstellungsverhältnisse
Satz 1, 2: ...
Satz 3 und 4: Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
Teil B Besonderer Teil
XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
2. Leitende Beschäftigte in der Pflege
Vorbemerkungen:
"1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:
a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar.
²Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. ²Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.
c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. ²Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.
²Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.
2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
3. Diese Regelungen gelten auch für Leitungskräfte in der Entbindungspflege.
Entgeltgruppe P 11
1. ...
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern
Entgeltgruppe P 12
1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern
Entgeltgruppe P 13
1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen
2. ...
Nach Einführung der Entgeltgruppen P wurde die Klägerin zum Stichtag 01.01.2017 nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe P 11 übergeleitet. Die Klägerin hatte fristgerecht die Eingruppierung in die Ve...