Entscheidungsstichwort (Thema)
Billiges Ermessen bei Bestimmungsrecht nach § 106 GewO. Wirksamkeit einer Versetzung im Rahmen des Ermessens. Zustimmung des Betriebsrats durch Stempelaufdruck
Leitsatz (redaktionell)
Im Wege der Personalgestellung besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als IT-Leiter.
Normenkette
BGB §§ 315, 613 a; GewO § 106; TVöD § 4 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 25.07.2019; Aktenzeichen 8 Ca 97/19) |
Tenor
- Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Juli 2019, Az. 8 Ca 97/19, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers durch die Beklagten zu 1) und die Pflicht der Beklagten zu 2), den Kläger im Rahmen einer Personalgestellung zu beschäftigen.
Die Beklagte zu 1) betreibt ein Krankenhaus mit ca. 2.600 Arbeitnehmern. Sie ist in kommunaler Trägerschaft und gemeinnützige GmbH. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr Beschäftigten finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Mit Wirkung zum 01.04.2018 gliederte die Beklagte zu 1) die Abteilung Informationstechnologie (IT) des Klinikums aus und übertrug sie auf die von ihr gegründete Beklagte zu 2). Die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2) werden zu 51% von der Beklagten zu 1) und zu 49% vom Universitätsklinikum D-Stadt getragen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Im Zeitpunkt der Ausgliederung wurden 26 IT-Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) aufgrund Personalgestellungsvertrag gestellt.
Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger (geb. 1962) ist promovierter Mediziner. Er wurde am 15.08.1992 von der Stadt C., die das Krankenhaus 1994 in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt hat, als Angestellter (Assistenzarzt) eingestellt. Der Arbeitsvertrag vom 11.08.1992 enthält ua. folgende Regelungen:
"§ 1
[Der Kläger] wird ab 15. August 1992 im Klinikum der Stadt C. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Angestellter (Assistenzarzt) eingestellt.
Durch den Vertrag wird kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabenbereich begründet. Das Recht des Arbeitgebers, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine langwährende Verwendung des Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ... und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."
Zum 01.01.1998 wurde dem Kläger die Leitung der Abteilung Medizinische Dokumentation, mit Wirkung zum 01.04.2010 die Leitung der IT-Abteilung übertragen. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 15 TVöD vergütet. Seine Bruttovergütung nach E 15 Stufe 6 beträgt zzgl. Zulagen rund € 10.500,00 monatlich. Anlässlich der Übernahme des IT-Bereichs durch die Beklagte zu 2) schloss die Beklagte zu 1) am 28.02.2018 mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die ua. folgende Regelungen enthält:
"§ 2 Tätigkeitsfelder der [Beklagten zu 2]
Die [Beklagte zu 2] übernimmt mit Wirkung zum 01.04.2018 im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags die kompletten Aufgaben der Abteilung Informationstechnologie des Klinikums. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen für den Bereich Informationstechnologie im Klinikum keine Neueinstellungen mehr.
§ 3 Ausschluss eines Personalübergangs
Ein Übergang der Arbeitsverhältnisse zwischen dem Klinikum und den in Anlage 1 genannten Beschäftigten zur [Beklagten zu 2] wird zu deren Schutz ausgeschlossen. Die Beschäftigten behalten ihr mit dem Klinikum bestehendes Arbeitsverhältnis unverändert. Ein Personalübergang auf die [Beklagte zu 2] wird, ..., auf Dauer verbindlich ausgeschlossen.
§ 4 Personalgestellung
(1) Personalgestellung ist ausweislich der zur Anwendung kommenden Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TVöD-K die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. ...
(2) Die in Anlage 1 genannten Beschäftigten werden der [Beklagten zu 2] durch das Klinikum auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 TVöD-K zur Dienstleistung überlassen. Die Personalgestellung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Dienstleistungen im Bereich Informationstechnologie. Aufgrund § 1 Abs. 3 Ziff. 2b AÜG findet das AÜG keine Anwendung, so dass es insoweit keiner Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bedarf.
(3) Die [Beklagte zu 2] ist berechtigt, ihr zur Personalgestellung vorgeschlagene Beschäftigte des Klinikums innerhalb der Frist von 12 Monaten ab dem 01.04.2018 abzulehnen.
..."
Der Kläger, der in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung namentlich aufgeführt ist, wurde von der Beklagten zu 1) ab dem 01.04.2018 d...