Entscheidungsstichwort (Thema)

Feiertagszuschlag. Feiertagsarbeit. Freizeitausgleich. FEIERTAGSZUSCHLÄGEN

 

Leitsatz (amtlich)

Für die an gesetzlichen Wochenfeiertagen geleistete Arbeit steht den Arbeitnehmern des DRK nach § 39 Abs. 1 Satz 2 lit. d. aa DRK-TV nur ein Zeitzuschlag von 35 % zu dem Grundstundenlohn zu, da der Freizeitausgleich nach § 15 Unterabsatz 2 DRK-TV durch die dienstplanmäßig gewährte Freizeit erfolgt.

Ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag besteht hiernach nicht.

 

Normenkette

DRK-TV

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 7 Ca 1497/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach– vom 23.02.1994 –Az. 7 Ca 1497/93– abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitzuschläge für geleistete Feiertagsarbeit zustehen.

Der Kläger ist beim Beklagten in der Rettungsleitstelle Bad Kreuznach im Schichtdienst zu einem Stundenlohn von 21,03 DM brutto beschäftigt. Der Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes (RettDG); dieser muß täglich rund um die Uhr aufrechterhalten werden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung.

Der Kläger arbeitet nach einem im voraus aufgestellten Dienstplan, in dem die Arbeitsstunden in der Weise verteilt werden, daß jeder Arbeitnehmer im Monat seine regelmäßige Arbeitszeit ableistet.

Der Kläger arbeitete gemäß dem Dienstplan an folgenden Feiertagen bzw. Vorfesttagen: 25.12.1992 (Weihnachten), 26.12.1992 (Weihnachten), 09.04.1993 (Karfreitag), 11.04.1993 (Ostersonntag), 01.05.1993 (Tag der Arbeit), 20.05.1993 (Christi Himmelfahrt), 31.05.1993 (Pfingstmontag).

Seine Arbeitszeit betrug an diesen Tagen insgesamt 60,25 Stunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 07.09.1993 verwiesen. Für die an diesen Tagen geleisteten Arbeitsstunden zahlte ihm der Beklagte jeweils einen Zeitzuschlag von 35% pro Stunde. In der jeweils nächsten oder übernächsten Kalenderwoche waren für den Kläger dienstplanmäßig freie Tage vorgesehen, deren zeitlicher Umfang mindestens der geleisteten Feiertagsarbeit entsprach. Hinsichtlich der genauen zeitlichen Lage dieser Tage wird auf die Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 02.12.1993 sowie die zugehörigen Anlagen (Dienstpläne und Stundennachweise) verwiesen. Einen darüber hinausgehenden, zusätzlichen Freizeitausgleich gewährte der Beklagte dem Kläger nicht.

Mit seiner am 07.09.1993 erhobenen Klage begehrt der Kläger Zahlung zusätzlicher Zeitzuschläge von je 100%.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen:

Der Beklagte verstoße gegen § 39 Abs. 1 Satz 2 lit. d DRK-TV. Danach sei, wenn ein Freizeitausgleich nicht erfolge, ein Zeitzuschlag von 135% zu zahlen. Da der Zeitzuschlag zu der Grundvergütung hinzukomme, sei mithin eine Gesamtvergütung von 235% zu zahlen.

Dies ergebe sich aus dem § 39 Abs. 1 DRK-TV vorangestellten Satz, wonach der Angestellte neben seiner Vergütung die auf gelisteten Zeitzuschläge erhalte. Die Zeitzuschläge könnten nicht mit der Grundvergütung abgegolten werden, sondern seien gesondert zu gewähren.

Die dienstplanmäßige Freizeit sei Bestandteil der Grundvergütung und könne daher nicht als Freizeitausgleich angerechnet werden.

Daß er in der Folge dienstplanmäßig frei gehabt habe, genüge nicht den Anforderungen an einen Freizeitausgleich im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. d bb DRK-TV.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.428,99 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit Klagezustellung (15.09.1993) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Dem Kläger stehe lediglich ein Zeitzuschlag von 35% zu. § 15 Unterabsatz 2 Satz 2 DRK-TV entspreche § 15 Abs. 6 Unterabsatz 2 BAT, so daß auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden könne. Danach bestehe bei Sonntagsarbeit, und zwar auch, wenn dieser ein Feiertag sei, lediglich Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 35% und nicht von 135%, auch wenn der Arbeitnehmer nur den dienstplanmäßigen Freizeitausgleich erhalte. Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag bestehe nicht.

Da § 15 Unterabsatz 2 Satz 2 DRK-TV einen Freizeitausgleich zwingend vorsehe, könnten regelmäßig nur Zuschläge von 35% gewährt werden. Der Zuschlag von 135% komme hingegen nur zur Anwendung, wenn außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Arbeit an einem Wochenfeiertag erbracht werde. In den 135% seien mithin 100% Vergütung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit enthalten. Bei regelmäßiger Arbeitstätigkeit an einem Wochenfeiertag sei dagegen die Arbeit bereits mi...

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