Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalratsanhörung. Probezeitkündigung. Kündigung in der Probezeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer beabsichtigten Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber dem Personalrat regelmäßig nicht die Sozialdaten des Arbeitnehmers (Alter, Personenstand und Unterhaltspflichten) mitteilen.
2. Eine Erörterung mit dem Personalrat nach § 83 Abs. 1 LPersVG muss nur stattfinden, wenn der Personalrat gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat oder eine Erörterung wünscht.
3. Eine Hinweispflicht des Arbeitgebers darauf, dass ein Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung eine Mitwirkung des Personalrats beantragen kann, besteht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 LPersVG nur hinsichtlich des in § 81 LPersVG genannten Personenkreises.
Normenkette
LPersVG-RP §§ 81, 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1429/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.: 2 Ca 1429/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2009 mit Ablauf des 30.09.2009 seine Beendigung gefunden hat.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.03.2009 seit dem 11.03.2009 als Hausmeister bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 2.200,– EUR brutto beschäftigt. Gem. § 3 des genannten Arbeitsvertrages haben die Parteien eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Mit Schreiben vom 26.08.2009 an den bei ihr bestehenden örtlichen Personalrat unterrichtete die Beklagte diesen darüber, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 30.09.2009 zu kündigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Anhörungsschreibens wird auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen. Nachdem der Personalrat keine Stellungnahme abgab, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.09.2009 zum 30.09.2009.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.: 2 Ca 1429/09 (Bl. 25 ff. d. A.).
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, die Kündigung sei rechtswirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung. Die Kündigung sei auch nicht nach § 82 Abs. 4 LPersVG unwirksam. Dem Personalrat seien alle Umstände bekannt gewesen, die er zur Ausübung seines Erörterungs- und Widerspruchsrecht benötigt habe. Einer Erörterung nach § 83 Abs. 1 LPersVG habe es nicht bedurft, da der Personalrat eine solche nicht beantragt habe.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.01.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.02.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23.02.2010 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 46 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
Das Informationsschreiben vom 26.08.2009 an den Personalrat erfülle nicht die zu stellenden Anforderungen. Es enthalte keine Information über Personenstand und Unterhaltsverpflichtungen.
Die Unwirksamkeit folge auch daraus, dass der Kläger nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er beim Personalrat dessen Mitbestimmung beantragen könne und eine Erörterung mit dem Personalrat nicht stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.: 2 Ca 1429/09 abzuändern und
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2009 nicht zum 30.09.2009 geendet hat;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Hausmeister weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 16.03.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 53 ff. d. A.) als zutreffend. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, eine mündliche Erörterung mit dem Personalrat sei nicht erforderlich, da der Personalrat eine solche Erörterung nicht beantragt habe und sich zu der Kündigung nicht weiter geäußert habe.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkan...