Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Hemmung. Verjährung. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB reicht es aus, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Anspruchsteller die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein.
2. Weist der in Anspruch Genommene zwar die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zurück, stellt dem Anspruchsteller aber gleichzeitig anheim, Nachweise vorzulegen, liegt hierin keine ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB ausschließende eindeutige Ablehnung des Anspruchs.
3. Die Hemmung der Verjährung endet, wenn der Anspruchsteller die Verhandlungen mit dem in Anspruch Genommenen einschlafen lässt. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, wann der in Anspruch Genommene eine weitere Reaktion des Anspruchstellers erwarten konnte.
Normenkette
BGB §§ 203, 615
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 5 Ca 3/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 03.05.2007 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.775,– EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Zeitraum März 2002 bis einschließlich 15.06.2003 in Höhe von 14.175,– EUR zu zahlen.
Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die monatliche Vergütung belief sich zuletzt auf 1.050,– EUR brutto. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.01.2004, Az: 10 Sa 475/03, wurde u. a. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die seitens der Beklagten am 08.05.2002 ausgesprochene (fristlose) Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Nachdem der Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2004 aufgefordert worden war, die Arbeit wieder aufzunehmen, teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.02.2004 mit, dass der Kläger seit Juni 2003 in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe. Zugleich wurde eine Erklärung gemäß § 12 KSchG abgegeben. Der Kläger hat ab dem 16.06.2003 eine Anschlussbeschäftigung aufgenommen.
Die Beklagte zahlte für die Monate Mai 2002 bis einschließlich Februar 2004 keine Arbeitsvergütung.
Mit Schreiben vom 25.02.2004 (Bl. 24 ff. d. A.) an die Bevollmächtigte der Beklagten, machte der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit ab Mai 2002 geltend und unterbreitete den Vorschlag einer entsprechenden Vereinbarung. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30.04.2004 (Bl. 66 d. A.) nahm die Beklagte hierzu Stellung. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Die von Ihrer Partei geltend gemachten Vergütungsansprüche werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückgewiesen.
Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass Ihre Partei bis zur behaupteten Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit Arbeitslosengeld oder sonstige Ersatzleistungen erhalten hat. Ihrer Partei wird anheim gestellt, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Es kann weiterhin nicht die Höhe der bei ihrer Berechnung des Annahmeverzugslohnes angesetzte Vergütung nachvollzogen werden, ausweislich der uns vorgelegten Abrechnungen ist dieser höher als angegeben.”
Mit Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 68 f. d. A.) seiner Bevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 11.11.2005 als Vergütungsdifferenz 17.393,17 EUR brutto zu zahlen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.11.2005 (Bl. 67 d. A.) wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück. Erneut forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.11.2005 (Bl. 71 f. d. A.) unter Fristsetzung bis zum 30.11.2005 auf, die Vergütungsdifferenz zu zahlen.
Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz mehr. Das zuständige Finanzamt P. teilte mit Schreiben vom 16.01.2007 aufgrund einer entsprechenden Anrufungsauskunft des Klägers mit, dass die von diesem geltend gemachten Ansprüche nicht dem Lohnsteuerabzug unterfallen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 03.05.2007 – Az: 5 Ca 3/07 (Bl. 149 ff. d. A.) –.
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 23.047,98 EUR netto nebst Zinsen für den Zeitraum Mai 2002 bis Februar 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen zusammen...