Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktive Klagerücknahme nach über sechsmonatigem Ruhen des Verfahrens nach dem ersten Gütetermin?
Leitsatz (redaktionell)
§ 269 Abs 3 ZPO ist gemäß § 54 Abs 5 S 4 ArbGG nicht analog anzuwenden (fiktive Klagerücknahme), wenn die Parteien im ersten Gütetermin aufgrund einer außergerichtlichen Absprache, über die sie das Gericht zuvor unterrichtet hatten, nicht erschienen sind und das Verfahren anschließend länger als sechs Monate ruhte. Aufgrund eines außergerichtlichen Prozeßvertrages über das Ruhen des Verfahrens gilt nicht § 54 Abs 5 ArbGG, sondern § 251 ZPO. Die Unterrichtung des Gerichts hierüber kann entsprechend § 227 ZPO als Vertagungsantrag auf unbestimmte Zeit angesehen werden.
Wirt der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts auf § 54 Abs 5 S 4 ArbGG aufrecht erhalten, ist hierüber aufgrund streitiger Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Bei Versagung der Verfahrensfortsetzung ist die (einfache) Beschwerde (analog § 252 ZPO) statthaft (§ 567 ZPO).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel -- 1 Ca 246/99 -- wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI610588 |
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