Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung einer personellen Maßnahme; Einstellung eines Personalleiters; Leitender Angestellter
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein Personalleiter leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. III Nr. 1 oder 3 BetrVG ist.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 3, § 101 S. 1, § 99
Verfahrensgang
ArbG Halberstadt (Urteil vom 30.04.1997; Aktenzeichen 3 BV 1/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des ArbG Halberstadt vom 30.04.1997 – 3 BV 1/97 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Maßnahme (Einstellung) gemäß § 99, 101 BetrVG. Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2. (im folgenden Arbeitgeberin) errichtete Betriebsrat (im folgenden: Betriebsrat).
Die Arbeitgeberin betreibt im Harz und beschäftigt ca. 225 Arbeitnehmer. Da der bisherige Personalleiter zum 31.12.1996 ausschied, entschloß sie sich zur Einstellung eines neuen Personalleiters. Gleichzeitig schrieb sie – auf Verlangen des Betriebsrates – die Stelle eines Personalreferenten/-referentin innerbetrieblich aus.
Am 02.01.1997 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des neuen Personalleiters. Der Betriebsrat verweigerte am 09.01.1997 schriftlich die Zustimmung unter anderem unter Hinweis auf unzureichende Unterrichtung und nachteilige Auswirkungen für eine im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerin (vgl. Widerspruchsschreiben Bl. 7 – 8 d.A.). Darauf erwiderte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den Anstellungsvertrag vom 07.01.1997, daß sie eine Zustimmung des Betriebsrates nicht für erforderlich halte, da der zum 01.01.1997 neu eingestellte Personalleiter leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sei.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist Herr „Leiter der Abteilung Personal und Soziales”. § 2 des Vertrages bestimmt:
§ 2 Aufgaben, Zuständigkeit, Befugnisse
- Herrn wird die Leitung des Personalwesens der HSB (Arbeitgeberin) übertragen. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der HSB. Er hat diese selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen, unterliegt aber den allgemeinen Weisungen des Geschäftsführers und ist an die abgestimmte Firmenstrategie gebunden.
- Die Mitarbeiter der Personalabteilung sind Herrn unterstellt. Er selbst berichtet direkt an den Geschäftsführer.
- Herrn wird Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB erteilt. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt mit gesonderter Urkunde und schließt die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ein. Über die Erteilung von Gesamtprokura soll nach Ablauf der Probezeit entschieden werden.
Unter dem 07.01.1997 erteilte die Arbeitgeberin Herrn Handlungsvollmacht. In der Vollmachtsurkunde heißt es auszugsweise:
„Die Ihnen eingeräumte Vollmacht erlischt entweder durch Widerruf oder automatisch mit dem Wechsel des Aufgabenbereichs bzw. Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Diese Handlungsvollmacht wird Ihnen zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen durch Schriftstücke, die für die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, einschließlich der selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, erteilt.
Der Rahmen, in dem Sie rechtsverbindliche Geschäfte zeichnen dürfen, ist durch die Festlegungen im § 8 der Geschäftsordnung für die HSB vom 25.06.1992 gekennzeichnet und kann in Organisationsanweisungen der Geschäftsführung weiter eingeengt werden.”
Am 24.01.1997 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beschäftigung des Arbeitnehmers als Personalreferenten/Personalleiter aufzuheben.
Herr sei ohne Zustimmung des Betriebsrates eingestellt worden. Er sei kein leitender Angestellter. Die mit der Erteilung der Handlungsvollmacht eingeräumte Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung betreffe nur die Vertretungsmacht nach außen, nicht aber die für § 5 Abs. 3 BetrVG maßgebliche Befugnis im Innenverhältnis zum Arbeitgeber. Sie sei zudem jederzeit widerruflich und einschränkbar. Jedenfalls würden die Befugnisse dem Personalleiter in seiner tatsächlichen Stellung im Betrieb nicht zustehen.
Die Arbeitgeberin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß der Personalleiter leitender Angestellter sei und deshalb ohne Zustimmung des Betriebsrates habe eingestellt werden können. Er sei nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb und Unternehmen zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt. Über die Regelung in § 2 des Anstellungsvertrages und die Erteilung der Handlungsvollmacht hinaus habe der Personalleiter Generalterminsvollmacht für Arbeitsgerichtsprozesse der Arbeitgeberin erhalten, von der er bereits mehrfach in Kündigungsschutzprozessen Gebrauch gemacht habe.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrates durch Beschluß vom 30.04.1997, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, aus § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ergebe sich nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis zum Arbeitgebe...