Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Einstufung
Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 02.09.1999; Aktenzeichen 4 Ca 231/99 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 02.09.1999 – 4 Ca 231/99 E – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die tarifliche Einstufung der Klägerin für den Zeitraum 01.09.1998 bis 31.03.2000. Soweit die Klägerin auch über diesen Zeitraum hinaus eine höhere tarifliche Einstufung klageweise geltend gemacht hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin am 19.12.2000 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist seit 28.10.1991 bei dem beklagten Land im Schuldienst als Lehrerin tätig. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der BAT-O Anwendung. Das beklagte Land übertrug der Klägerin durch Schreiben vom 29.08.1997 (Bl. 7 d. A.) mit Wirkung zum 01.09.1997 die Funktion einer „Fachbetreuerin für das Berufsfeld Gesundheit/nichtärztliche Heilberufe” für berufsbildende Schulen. Weiterhin schlossen die Parteien am 03.11.1997 einen Änderungsvertrag (Bl. 6 d. A.), der unter anderem eine Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe I b BAT-O ab 01.09.1997 zum Inhalt hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Klägerin ausgeübte Funktion mit der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung bewertet ist. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin sowohl die persönlichen wie auch die fachlichen Voraussetzungen für eine (fiktiv) beamtenrechtliche Einstufung in diese Besoldungsgruppe erfüllt. Eine entsprechende Planstelle für dieses Funktionsamt ist im Haushaltsplan des beklagten Landes ebenfalls vorhanden.
Das beklagte Land zahlte dennoch der Klägerin bis 31.03.2000 weiterhin Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O. Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, ihr stehe ab 01.09.1998 Vergütung nach der der Besoldungsgruppe A 15 entsprechenden Vergütungsgruppe I a BAT-O zu. Sie machte entsprechende Höhergruppierungsansprüche mit Schreiben vom 29.11.1998 (Bl. 9 d. A.) gegenüber dem beklagten Land geltend. Das beklagte Land lehnte eine Höhergruppierung der Klägerin unter Hinweis auf die nicht erfüllten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist für die Verwaltung des beklagten Landes durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 18.09.1997 sowie beginnend mit dem Jahr 1999 durch den den vorgenannten Erlass ablösenden Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 11.01.1999 (MBl. LSA S. 393) geregelt. Danach dürfen höhere Eingruppierungen oder höhere Einstufungen nur in dem Umfange vorgenommen werden, wie die neu entstehenden Ausgaben durch Guthaben auf dem für jeden Geschäftsbereich geführten Einstellungskonto abgedeckt werden. Bis zum 31.12.1998 galt insoweit die sogenannte „1:3 Regelung”, wonach 1/3 der eingesparten Personalkosten dem jeweiligen Geschäftsbereich auf dem Einstellungskonto gutgeschrieben wurde. Seit 01.01.1999 wird lediglich 1/4 der eingesparten Ausgaben gutgeschrieben (sog. „1:4 Regelung”). Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums sind im hier streitgegenständlichen Zeitraum ausreichende Haushaltsmittel für Höhergruppierungen nicht erwirtschaftet worden. Das beklagte Land, vertreten durch das zuständige Schulamt Dessau hatte dennoch bereits im März/April 1998 mit Koordinatoren Änderungsverträge betreffend eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT-O ab 01.11.1998 abgeschlossen, diese erlasswidrige Praxis jedoch jedenfalls nach dem 29.07.1998 nicht fortgeführt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe seit 01.09.1998 ein tariflicher Anspruch nach Vergütungsgruppe I a BAT-O in Verbindung mit § 2 Nr. 3 S. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O in Verbindung mit § 11 S. 2 BAT-O zu. Sie erfülle seit diesem Zeitpunkt fiktiv die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die der Vergütungsgruppe I a BAT-O entsprechende Besoldungsgruppe A 15. Darüber hinaus seien auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben, da das von ihr ausgeübte Funktionsamt im Haushaltsplan mit der der Vergütungsgruppe I a BAT-O entsprechenden Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen sei. Die durch das Ministerium der Finanzen des beklagten Landes geregelte Bewirtschaftung der Personalausgaben in den vorgenannten Erlassen sei für den Anspruch auf Höhergruppierung nicht maßgeblich. Hierdurch könne der einmal entstandene Anspruch der Klägerin nicht wieder beseitigt werden.
Jedenfalls – so hat die Klägerin weiter gemeint – folge der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das beklagte Land an Koordinatoren – selbst wenn dieses „versehentlich” geschehen sein sollte – Änderungsverträge, die eine entsprechende Höhergruppierung zum Gegenstand hatten, ausgehändigt habe.
Die Klä...