Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Einstufung
Verfahrensgang
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 29.10.1999; Aktenzeichen 7 Ca 1591/99 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29.10.1999 – 7 Ca 1591/99 E – abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.09.1999 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des beklagten Landes im Termin am 03.09.1999 entstanden sind.
Diese werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die tarifliche Einstufung des Klägers für den Zeitraum 01.08.1998 bis 31.01.2000.
Der Kläger ist seit 43 Jahren im Schuldienst tätig. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der BAT-O Anwendung. Der Kläger leitet seit 27.06.1993, nachdem er bereits zuvor kommissarisch diese Funktion ausgeübt hatte, das …-Gymnasium in …. Das beklagte Land vergütete diese Tätigkeit vom 01.08.1997 bis 31.01.2000 nach Vergütungsgruppe I a BAT-O. Die Stelle des Schulleiters des … – Gymnasiums ist in dem vom beklagten Land erstellten Haushaltsplan mit der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Funktionsamtes seit 01.08.1998 erfüllen würde, sofern er sich im Beamtenverhältnis befände. Dennoch nahm das beklagte Land zum 01.08.1998 eine Höhergruppierung des Klägers nicht vor.
Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 28.10.1998 (Bl. 9 d. A.) Vergütungsansprüche nach Vergütungsgruppe I BAT-O ab 01.08.1998 geltend. Diese Ansprüche lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 12.11.1998 (Bl. 14 d. A.) ab und führte zur Begründung aus, eine Höhergruppierung sei aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, werde jedoch vorgenommen sobald diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist für die Verwaltung des beklagten Landes durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 18.09.1997 sowie beginnend mit dem Jahr 1999 durch den den vorgenannten Erlass ablösenden Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 11.01.1999 (MBl. LSA S. 393) geregelt. Danach dürfen höhere Eingruppierungen oder höhere Einstufungen nur in dem Umfange vorgenommen werden, wie die neu entstehenden Ausgaben durch Guthaben auf dem für jeden Geschäftsbereich geführten Einstellungskonto abgedeckt werden. Bis zum 31.12.1998 galt insoweit die sogenannte „1:3 Regelung”, wonach ein Drittel der eingesparten Personalkosten dem jeweiligen Geschäftsbereich auf dem Einstellungskonto gutgeschrieben wurde. Seit 01.01.1999 wird lediglich ein Viertel der eingesparten Ausgaben gutgeschrieben (sogenannte „1:4 Regelung”). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass im Geschäftsbereich des Kultusministeriums kein ausreichendes Guthaben erwirtschaftet werden konnte, um Schulleiter von Gymnasien als Inhaber eines Funktionsamtes höher zu gruppieren.
Das beklagte Land, vertreten durch das zuständige Schulamt hatte dennoch zum 01.08.1998 mit einem Schulleiter in … und einem weiteren Schulleiter in … Änderungsverträge, die eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT-O zum Inhalt hatten, abgeschlossen. Weitere Änderungsverträge mit Schulleitern eines Gymnasiums sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgenommen worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe seit 01.08.1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT-O in Verbindung mit § 2 Nr. 3 S. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O in Verbindung mit § 11 S. 2 BAT-O zu. Er erfülle seit diesem Zeitpunkt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe. Darüber hinaus seien auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben, da das von ihm ausgeübte Funktionsamt unstreitig im Haushaltsplan mit der der Vergütungsgruppe I BAT-O entsprechenden Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen sei. Die durch das Ministerium der Finanzen des beklagten Landes geregelte Bewirtschaftung der Personalausgaben in den vorgenannten Erlassen sei für den Anspruch auf Höhergruppierung nicht maßgeblich. Hierbei handle es sich lediglich um verwaltungsinterne Regelungen, denen keine Außenwirkung bezogen auf den Anspruch auf höhere Vergütung zukommen könne.
Jedenfalls – so hat der Kläger weiter gemeint – folge der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das beklagte Land noch am 01.08.1998 zwei mit ihm vergleichbare und – so hat der Kläger behauptet – weniger geeignete Schulleiter in die Vergütungsgruppe I BAT-O eingruppiert habe.
Der Kläger hat, nachdem gegen das im Termin am 03.09.1999 säumige beklagte Land Versäumnisurteil ergangen war, gegen das das beklagte Land fristgerecht Einspruch eingelegt hat, beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung n...