Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert. Wertfestsetzung. betriebsratsinterne Streitigkeit. Zutritt zum Betriebsratsbüro;. Zutritt zur Betriebsratssitzung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Wert handelt es sich um einen Regelwert. Es sind dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Auf etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen und/oder die Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Auch bei betriebsratsinternen Streitigkeiten ist der Grundsatz der Kostenbegrenzung zu beachten. Denn auch bei betriebsratsinternen Streitigkeiten soll nicht das einzelne Betriebsratsmitglied Gefahr laufen, wegen der Ausübung seines Amtes mit hohen Kosten belastet zu werden.

Es ist daher nicht gerechtfertigt, den Regelwert von 8.000 DM anzusetzen, wenn nur der Schlüssel für das Betriebsratszimmer herausgegeben werden soll.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2

 

Beteiligte

2. Nicole H

3. Helmut R. als Vorsitzender des Betriebsrates der Firma W. GmbH der Niederlassung B

4. Joachim L. als stellvertr. Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrates der Firma W. GmbH der Niederlassung B

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 08.06.2001; Aktenzeichen 1 BV Ga 19 a/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinvertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 8.6.2001 – 1 BV Ga 19a/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 615,00 DM

 

Gründe

Die Antragstellerin, die Mitglied des Betriebsrats (Bet. zu 4) ist, erstrebte im Wege einer einstweiligen Verfügung

  1. dem Bet. zu 2 aufzugeben, der Antragstellerin die Tagesordnung für die ordentliche Betriebsratssitzung am 11.4.2001 spätestens bis zum 10.4.2001 mitzuteilen,
  2. dem Bet. zu 3 für den Fall der Verhinderung des Bet. zu 2 aufzugeben, der Antragstellerin die Tagesordnung für die ordentliche Betriebsratssitzung am 11.4.2001 spätestens bis zum 10.4.2001 mitzuteilen,
  3. den Bet. zu 2 und 3 für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 500.000 DM anzudrohen,
  4. dem Bet. zu 2 zu untersagen, der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsratssitzung am 11.4.2001 zu verweigern,
  5. dem Bet. zu 2 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 4 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000 DM anzudrohen,
  6. dem Bet. zu 3 aufzugeben, der Antragstellerin einen Schlüssel für das Schloss des Betriebsratsbüros auszuhändigen,
  7. dem Bet. zu 3 bei Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziff. 6 für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 500.000 DM anzudrohen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hatten angeregt, den Wert für die Anträge zu 1, 2 und 4 mit jeweils 4.000 DM und für den Antrag zu 6 mit 8.000 DM festzusetzen. Das Arbeitsgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes hierfür auf 1.750 DM fest und zwar für den Antrag

zu 1 auf

500 DM

zu 2 auf

250 DM

zu 3 auf

0 DM

zu 4 auf

500 DM

zu 5 auf

0 DM

zu 6 auf

500 DM

zu 7 auf

0 DM.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinvertreter, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die der Beschwer nach statthafte Beschwerde hat nicht Erfolg.

Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert auf 8 000 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM anzunehmen.

Bei dem in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Wert handelt es sich um einen Regelwert. Es sind dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Auf etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen und/oder die Arbeitnehmer kommt es nicht an (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.6.2000 – 3 Ta 68/00 –). Obwohl es sich hier nicht um einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber handelt, sondern zwischen Betriebsratsmitgliedern, ist auch hier nicht die wirtschaftliche Bedeutung zugrunde zu legen, sondern vielmehr der Grundsatz der Kostenbegrenzung zu beachten (LAG Schleswig-Holstein B. vom 26.6.2000 a.a.O. unter Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein Beschlüsse vom 4.2.1999 – 6 Ta 117/98 – und vom 13.3.1997 – 4 Ta 115/96 –). Denn auch bei betriebsratsinternen Streitigkeiten soll nicht das einzelne Betriebsratsmitglied Gefahr laufen, wegen der Ausübung seines Amtes mit hohen Kosten belastet zu werden.

Danach ergibt sich, dass das Arbeitsgericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum gewahrt hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um einen sehr begrenzten Streit, der zudem in einem summarischen Verfahren durchgeführt wird. Die Mitteilung der Tagesordnung für einen bestimmten Tag berührt nur die Ausübung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?