Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Referatsleiterin in VergGr I BAT
Orientierungssatz
1. Die Referatsleiterin eines Landesministeriums ist in Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1a BAT einzugruppieren, wenn sie Entscheidungen von Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung zu treffen hat, wobei wissenschaftliche Probleme zu lösen sind, die eine hervorragende entsprechende Qualifikation voraussetzen. Das ist der Fall bei einem Referat, das unter anderem zuständig ist für die Aufgabenbereiche Fortpflanzungsmedizin, Humangenetik, Transplantationswesen, Blutspendewesen, Sicherstellung einer genügend großen Anzahl von Einrichtungen für den Schwangerschaftsabbruch, Ethik in der Medizin und Qualitätssicherung in der Medizin. Diese Aufgaben, die sich unter anderem mit der Beurteilung von Beginn und Ende des Lebens befassen, sind nicht nur von erheblicher medizinischer sondern auch höchster ethischer Bedeutung. Durch die Bearbeitung von Fragestellungen in diesem Bereich werden Entscheidungen von erheblicher richtungsweisender Bedeutung getroffen, so daß diese nur als Grundsatzfragen von höchster Bedeutung betrachtet werden können.
2. Die unter dem Aktenzeichen 4 AZR 558/00 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.01.2000 - ö.D. 2 Ca 2260 c/99 - wird auf Berufung der Klägerin abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 1 und 1a ab dem 13.10.1999 mit 4 % Zinsen zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist am 28.1.1949 geboren. Sie ist promovierte Medizinerin und Diplom-Psychologin. Aufgrund einer Stellenausschreibung vom 7.4.1990 (Bl. 121 d.A.) wurde sie mit Wirkung vom 1.6.1990 als teilzeitbeschäftigte Referentin eingestellt und als Angestellte im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin erhielt seinerzeit Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT. Im Zuge von Organisationsänderungen, die im Wege der Modernisierung der Landesverwaltung im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum 1.1.1998 umgesetzt wurden und ihren Niederschlag in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Schleswig-Holstein (GGO) vom 1.1. 1998 gefunden haben, wurden die bis dahin bestehenden Referate zu größeren Organisationseinheiten mit mindestens fünf Beschäftigten zusammengefasst. Aufgrund einer internen Stellenausschreibung (Bl. 122 d.A.) wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1.1.1998 als vollzeitbeschäftigte Referatsleiterin beschäftigt. Seither nimmt die Klägerin seit dem 01. 1.1998 die Aufgaben einer Referatsleiterin des Referates IX 44 wahr, das für die Bereiche Bio-Medizin, Prävention, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Epidemiologie zuständig ist. Dabei verrichtet sie auch in dem Referat anfallende Fachaufgaben. Seit dem 1.1.1998 erhält die Klägerin Gehalt nach der Vergütungsgruppe I a Teil I der Anlage 1a zum BAT. Am 18.3.1998 stellte sie einen Antrag auf Höhergruppierung (Bl. 35 d.A.). Das beklagte Land teilte daraufhin am 29.9.1998 (Bl. 30 d.A.), es sei nur eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I a Fallgr. 1 begründet. Die Einigungsstelle empfahl mit Beschluss vom 3.11.1998 (Bl. 37 d.A.) die Höhergruppierung. Dieser Beschluss wurde mit Verfügung vom 3.12.1998 (Bl. 33 d.A.) aufgehoben.
Die Tätigkeit der Klägerin gliedert sich in folgende Aufgabenbereiche:
"Fachaufgaben:
1. Mitwirkung bei Gesetzgebungsvorhaben des Bundes und der
Länder(z.B.Transplantationsgesetz, Fortpflanzungsmedizingesetz)
2. Mitwirkung bei der Erarbeitung europäischer Richtlinien (z.B. zum
Blutspendewesen, "Bioethik-Konvention 2)
3. Erarbeitung landesrechtlicher Regelungen (z.B. zum
Transplantationsgesetz)
4. Aktive Beteiligung an der Biotechnologie-Diskussion
5. Aktive Beteiligung an der Diskussion über die Ethik in der Medizin
6. Sicherstellung der Qualitätssicherung in der Medizin
7. Vertretung des Landes bzw. des MAGS "nach außen" in den N.
Aufgabengebieten.
Sonderaufgaben:
8. Mitglied im Gutachterausschuß nach § 4 der 1. DVO zum
Heilpraktikergesetz
9. Mitglied in den 3 Verwaltungsräten der Fachkliniken (Schleswig,
Neustadt, Heiligenhafen)
Referatsleitung:
10. Wahrnehmung der Führungsverantwortung im Referat IX 44
11. Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
12. Stärkung des Verantwortungsbewusstseins der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
13. gerechte Lastenverteilung innerhalb des Referats
14. Förderung der Eigeninitiative und aufgabenorientierte Kritik
15. referatsübergreifende Kooperation
16. leitbildorientierter Umgang mit den internen und ...