Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Leiter Datenverarbeitungszentrale Fachhochschule, Maß der Verantwortung. Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT. Entscheidungen grundsätzlicher und richtungsweisender Bedeutung. Bedeutung der Organisationseinheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.

 

Normenkette

BAT; BAT Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a; TV-L

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2209/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 03.05.2007 – 2 Ca 2209/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 10.07.1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1980 beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.10.1999 wurde er zum Leiter der Datenverarbeitungszentrale der beklagten Fachhochschule ernannt. Der Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und Diplomingenieur (FH), Fachrichtung Elektrotechnik. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Als Leiter der Datenverarbeitungszentrale wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Seit dem 01.01.2002 erhält der Kläger auf der Basis einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 19.11.2002, auf die ergänzend verwiesen wird (Bl. 6 bis 9 d.A.), eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT. Dabei nimmt die Beklagte an, dass der Kläger ein den wissenschaftlich ausgebildeten Angestellten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse vergleichbarer sonstiger Angestellter im Sinne der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT ist und seine Tätigkeit aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT zu vergüten ist. Mit Schreiben vom 12.07.2005 beantragte der Kläger eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia BAT mit Wirkung vom 01.08.2005. Dies lehnte die Beklagte ab. Seit dem 01.11.2006 findet der Tarifvertrag der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) Anwendung. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 14 (Stufe 5 +) übergeleitet.

Die Leitung der Datenverarbeitungszentrale ist für die Beklagte von besonderer Bedeutung. Der Betrieb, Ausbau und die Funktionsfähigkeit der hochschulinternen und -externen Netze ist entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Hochschule. Die Leitung der Datenverarbeitungszentrale erfordert vom Kläger, dass er vorausschauend und auswertend arbeitet, um die weitere Entwicklung der Datenverarbeitungszentrale voranzutreiben und die Konkurrenzfähigkeit der Fachhochschule zu erhalten und zu steigern. Die schnelle Entwicklung in der Datenverarbeitung muss der Kläger in seine Planung einbeziehen. Der Kläger ist als Leiter der Datenverarbeitungszentrale für das gesamte Netz der Beklagten verantwortlich. Insbesondere hat er die Datensicherheit in der gesamten Fachhochschule zu gewährleisten. Er hat die Verantwortung für das Site-Security-Management der Beklagten übernommen. Die Beklagte setzt in Forschung und Lehre zunehmend Online-Verfahren ein. Alle Bereiche der Zentralverwaltung der Hochschule nutzen Server-client-basierte Systeme. Bei einem Ausfall des Datennetzes wären 2.000 Rechnerarbeitsplätze betroffen. Im Innenverhältnis ist der Kläger Ansprechpartner für die Fachdezernenten, die das operative Geschäft der Anwendungsadministratoren in den Dezernaten verwalten. Der Kläger führte bei der Beklagten das Projekt Storage- und Back up-System mit einem Kostenaufwand von etwa 1 Mio. EUR ein. Für da Jahr 2004 setzte der Kläger dessen Netzanmeldung durch und konnte etwa 2,4 Mio. EUR an Bundes- und Landesmitteln für den Ausbau des Datennetzes der Beklagten einbringen.

Mit In-Kraft-Treten der Grundordnung am 26.03.2002 wurden die bis dahin eigenständigen Betriebseinheiten der Datenverarbeitungszentrale und der Hochschulbibliothek gem. § 27 der Grundordnung (GO) der Beklagten im Zentrum für Information und Kommunikation (ZIK) zusammengefasst. Die Beratung und Unterstützung des ZIK liegt im Bereich der Datenverarbeitungszentrale nicht ausschließlich beim Kläger. Sie sind einem Lenkungsausschuss übertragen, dem der Kläger neben dem Rektor, dem Prorektor, dem Leiter der Hochschulbibliothek, dem Sprecher und einem weiteren Mitglied der Nutzungskommission, dem Kanzler oder einem Vertreter als Mitglied angehört. Dazu bestimmt § 28 GO u.a. Folgendes:

§ 28

Lenkungsausschuss

  1. Zur Beratung, Unterstützung und Entscheidung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung aus de...

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