Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Leiter Datenverarbeitungszentrale Fachhochschule, Maß der Verantwortung. Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT. Entscheidungen grundsätzlicher und richtungsweisender Bedeutung. Bedeutung der Organisationseinheit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.

 

Normenkette

BAT, Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT; TV-L

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 9 Ca 5299/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.05.2007 – 9 Ca 5299/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 04.09.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1983 bei der beklagten Fachhochschule angestellt. Dort wurde er 1985 zum Leiter der Datenverarbeitungszentrale bestellt. Seit dem 01.06.1985 wird er nach Vergütungsgruppe Ib BAT vergütet. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte jeweils geltenden Fassung. Seit dem 01.11.2006 wendet die Beklagte den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an.

Mit Schreiben vom 23.11.2004 forderte der Kläger eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia BAT. Dies lehnte die Beklagte mehrfach ab, zuletzt mit Schreiben vom 24.08.2006.

Der Kläger verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der technischen Informatik. Als Leiter der Datenverarbeitungszentrale ist er im Wesentlichen für das gesamte Netz der Fachhochschule zuständig, sieht man von der Betreuung der speziellen, fachbezogenen Anwendungsserver und deren Clients ab, die durch die Fachbereiche, die Fachhochschulbibliothek und die Verwaltung erfolgt. Die Netzbetreuung und die Konfiguration des Netzes sowie Sicherheitseinstellungen werden zentral durch das Datenverarbeitungszentrum durchgeführt. Die Fachhochschule verfügt über 4.500 fest verdrahtete passive Anschlüsse. 2.150 Glasfaseranschlüsse sind in Betrieb.

Das Datennetz ist auf drei Standorte verteilt und mittels eines virtuellen Netzes in mehrere Segmente unterteilt. Um die Segmente an allen Standorten der Fachhochschule verfügbar zu machen, werden sie über ein ATM-Richtfunk-Netz mit drei ATM-Richtfunkstrecken nachgebildet.

Der Kläger informierte 1995 den damaligen Rektor der Beklagten über die beabsichtigte Beschaffung von Richtfunkstrecken und bat um Zustimmung sowie darum, die Finanzierungsmittel zu beantragen. Noch im selben Monat der Antragstellung wurde damit begonnen, die Richtfunkstrecken zu installieren. Im selben Jahr entschied der Kläger, ein Backup- und Archiv-System anzuschaffen. Bereits 1989 wurde damit begonnen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz zu konzipieren. Dieses Netz baute der Kläger als Projektleiter sodann einschließlich einer Vernetzung auf und legte fest, dass der passive Verkabelungsbereich auf eine Lebenszeit von 10 bis 15 Jahren und die aktiven Komponenten auf eine Lebendauer von 5 Jahren auszurichten seien und im Primär- sowie Sekundärbereich Lichtwellenleiter zum Einsatz kommen sollten, was langfristig auch im Tertiärbereich geschehen solle. Anfang der 90iger Jahre richtete der Kläger einen E-Mail-Dienst ein. Die Anzahl der Nutzer stieg seitdem beständig. Seit mehreren Jahren ist der Dienst flächendeckend vorhanden.

Der Kläger machte bereits 1999 auf ein zentrales Benutzerverwaltungssystem (Tivoli Identity Management) aufmerksam, das dazu dient, den Datenzugriff abhängig vom Benutzerprofil zu ermöglichen. Dieses Projekt scheiterte in der Vergangenheit zunächst an den Kosten von über 1 Mio. DM und dem Personalbedarf von 1,5 Personen für die Installation und Pflege. Aufgrund der Initiative des Klägers konnte erreicht werden, dass das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bereit war, die Fachhochschule am Identity Management Projekt zu beteiligen. Der Kläger erarbeitete ein Sicherheitskonzept. Dies machte er für das zentrale Hochschulnetz verfügbar. Er leitete Maßnahmen ein, die den Anforderungen der Check-Liste zum Thema „Netzwerksicherheit” des DVN gerecht werden. Diese Checkliste wird ständig aktualisiert und angepasst. In der Datenverarbeitungszentrale sind neben dem Kläger 6 Mitarbeiter im gehobenen Dienst und 1,5 Mitarbeiter im mittleren Dienst beschäftigt.

Der Kläger ist Mitglied der DV-ISA und vertritt dort die Interessen der Fachhochschulen. Diese Mitgliedschaft ist nicht durch die Beklagte initiiert worden und bildet keinen originären Bestandteil der Aufgaben des Klägers.

Bei der Beklagten ist eine Kommission für Kommunikation, Information und Medien (K V) eingerichtet. Dabei handelt es sich um eine Ständige Kommission i.S.d. § 8 Ab...

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