Entscheidungsstichwort (Thema)
befristete Erwerbsminderungsrente. ruhendes Arbeitsverhältnis. Urlaubsanspruch. Abgeltung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch in einem wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
2. Dieser Anspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraumes nach § 7 III BUrlG.
Normenkette
TVöD-AT § 33 II 2, § 26 II c; BUrlG § 7 IV; BurlG § 13 I; EGRL 2003/88 Art. 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen ö.D. 4 Ca 268 a/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.04.2010 – ö.D. 4 Ca 268 a/10 – teilweise abgeändert:
Der beklagte Bund wird verurteilt, an den Kläger 10.659,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 15.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Der beklagte Bund trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Revision wird für den beklagten Bund zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abgeltung des gesetzlichen Jahresurlaubes für die Jahre 2005 bis 2008 und des anteiligen tariflichen Jahresurlaubes und des Zusatzurlaubes nach § 125 SGB IX für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2009. Während der gesamten Zeit erhielt der Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger trat im Juni 1980 als Funkelektroniker in die Dienste des beklagten Bundes ein und arbeitete im M. K. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Der Kläger war eingegliedert in die Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD. Der Kläger erkrankte im Jahre 2004 und wurde im April 2004 wegen eines Tumors operiert. Im Zuge dieser Operation wurde bei ihm eine Krebserkrankung festgestellt. Der Kläger war infolgedessen seit April 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Im März 2005 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Diesem Antrag gab der Versicherungsträger rückwirkend zum 01.11.2004 statt. Dem Kläger wurde deshalb für die Zeit vom 01.11.2004 bis zum 31.10.2007 sowie in der Zeit vom 01.11.2007 bis 31.07.2009 jeweils eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ruhte aufgrund der anzuwendenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-AT. Mit Bescheid vom 16.03.2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nord dem Kläger die gewährte Versichertenrente als Dauerrente weiter. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete deshalb gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT mit Ablauf des 31.03.2009.
Der Kläger begehrt die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs in Höhe von 20 Urlaubstagen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008, weiterhin für das Urlaubsjahr 2009 anteilig die Abgeltung des tariflichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in Höhe von insgesamt 12 Urlaubstagen. Der Kläger machte diese Forderungen mit Schreiben vom 05.05.2009 erfolglos geltend. Die darauf gerichtete streitgegenständliche Klage wurde dem beklagten Bund am 15.02.2010 zugestellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des BAG ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs zu. Für diesen gesetzlichen Anspruch könnten die Normen des TVöD keinen Ruhenstatbestand regeln beziehungsweise seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch ausschließen. Aufgrund seiner Erkrankung habe er den gesetzlichen Erholungsurlaub nicht nehmen können, der abzugelten sei.
Der Kläger hat beantragt,
den beklagten Bund zu verurteilen, an ihn 11.402,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 15.02.2010 zu zahlen.
Der beklagte Bund hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der beklagte Bund hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage der tariflichen Vorschriften sei kein Urlaub abzugelten. Für die Zeit des Bezugs der befristeten Erwerbsminderungsrente habe das Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Vorschrift geruht und sich weiterhin nach § 26 Abs. 2 c TVöD-AT der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 reduziert, weshalb ein Urlaubsanspruch nicht entstanden sei. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und das übernehmende Urteil des Bundesarbeitsgerichts seien nicht dahin auszulegen, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, insbesondere wegen des Bezugs einer Zeitrente, entstehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit seinen dortigen Verweisungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei Gewährung von Erholungsurlaub handele es sich um die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Bestandteil der Vergütungspflicht sei auch die Gewährung des Erholungsurlaubs mit der Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Durch den Vergütungscharakter, den der EuGH dem Ur...