(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz für die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht im Einzelnen gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen ReligionsgeselIschaften und ihrer Verbände.

 

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

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