(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Landespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Sitzung gestatten.

 

(3) 1Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

 

(4) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

 

(5) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(6) 1Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. 2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

 

(7) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

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