(1) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

 

(2) 1Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Sitzungen. 2Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

 

(3) Die von den beteiligten Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführer in den Fällen des § 90 Abs. 1 Nr. 3.

 

(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(5) 1Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Staatsanzeiger bekannt zu machen. 2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

 

(6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

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