(1) 1Zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. 2Dabei hat die Einstellungsbehörde hinsichtlich der konkret für eine Einstellung ausgewählten Bewerber vor deren erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes zu veranlassen (Regelanfrage). 3Diese dient dem Zweck, ergänzende Informationen darüber zu erhalten, ob zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können.
(2) 1Zur Durchführung der Regelanfrage übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der ausgewählten Bewerber. 2Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. 3Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde die bei ihr gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes über den ausgewählten Bewerber gespeicherten Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit. 4Es werden nur Erkenntnisse mitgeteilt, die ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden. 5Übermittlungsfähige Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber werden der Einstellungsbehörde in Papierform mitgeteilt. 6Soweit keine übermittlungsfähigen Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber vorliegen, erfolgt eine entsprechende Rückantwort seitens der Verfassungsschutzbehörde unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form.
(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. 2Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Erkenntnisse an die Einstellungsbehörde übermittelt wurden. 3Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.
(4) 1Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse der Regelanfrage werden verschlossen zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen und sind nach Abschluss des Bewerbungs- oder Einstellungsverfahrens zu vernichten. 2Dies gilt auch, wenn trotz übermittelter Erkenntnisse eine Einstellung erfolgte.
(5) 1Über die Zulässigkeit und das Verfahren der Regelanfrage sind die Bewerber durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig und umfassend schriftlich oder elektronisch zu informieren. 2Die konkret ausgewählten Bewerber werden durch die Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch informiert, dass eine Regelanfrage veranlasst worden ist.
(6) 1In den Fällen, in denen der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Wahl durch ein Gremium vorausgeht, kann an Stelle der Einstellungsbehörde die den Wahlakt vorbereitende Stelle das nach den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Verfahren zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, auch schon vor der Wahl durchführen. 2Die Regelanfrage nach Absatz 1 Satz 2 ist dabei auf diejenigen Bewerber zu beschränken, die konkret für die Wahl vorgesehen sind. 3In Vorbereitung der Durchführung der Wahl ist den wahlberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mitzuteilen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung in den Fällen der Ernennung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
(8) Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes zum Personalaktenrecht unberührt.