(1) Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 85 und 86 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 3Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2015 Nebentätigkeiten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Umfang von einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt werden; dabei soll die Summe aus Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit nicht höher sein als bei Vollbeschäftigung und einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 4Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden.

 

(3) 1Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. 2Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(4) 1Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass zunächst während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von höchstens zwei Jahren ausgeglichen wird. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens 14 Jahre betragen.

 

(5) 1Treten während des Bewilligungszeitraumes einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes[1] [Bis 09.04.2024: § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg] in folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

 

1.

bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

 

2.

bei Dienstherrenwechsel oder

 

3.

in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

2Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.

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