(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung keine anderweitige Regelung enthält.

 

(2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.

 

(3) Die Landesregierung kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung das Recht verleihen, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).

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