(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften der §§ 18, 27 Absatz 1, § 72 Absatz 2 und 3 in besonderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

 

(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 16 Absatz 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(3) 1Einer oder einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamtin oder Beamten, deren oder dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

 

1.

Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder

 

2.

ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;

der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 10 Absatz 6 Nummer 4, im Falle der Nummer 2 ferner § 25 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.

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