(1) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

 

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

 

(3) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

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