1Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist eine Beförderung und eine Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

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