(2) 1Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt voraus. 2Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, weil sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind; § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 und § 27 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 46 gelten entsprechend.

 

(2) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

 

(3)[1] 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so beginnt der Ruhestand, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. 2Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden; dies gilt nicht in Verfahren nach § 45.

Bis 13.10.2022:

(3) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so beginnt der Ruhestand, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. 2Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 14.10.2022.

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