(1) 1Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. 2Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 3Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen eine vollständige Kopie oder ein Auszug aus der Personalakte zur Verfügung zu stellen. 4Dies gilt entsprechend für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten.

 

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. 3Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 4Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.

 

(3) 1Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte und aus Akten nach Absatz 2 zu erteilen. 2Das Recht auf Auskunft umfasst - auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. 3Die Absätze I und 2 gelten entsprechend.

 

(4) 1Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten und Bevollmächtigten der Hinterbliebenen ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Absatz I gilt entsprechend.

 

(5) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird.

[1] § 87 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.

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