(1) 1In ein Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. 2Zur Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber diese erforderliche Berufungsvoraussetzung erfüllt, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. 3Dazu veranlasst die Einstellungsbehörde hinsichtlich der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers einmalig vor der ‚erstmaligen Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, ein Beamtenverhältnis auf Probe, ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ausnahme der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 60 des Kommunalverfassungsgesetzes, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder vor der Versetzung zu einem Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde (Regelanfrage). 4Satz 3 gilt nicht für die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Entlassung aus einem bisher bestehenden Richterverhältnis im Geltungsbereich des Landesrichtergesetzes. 5Die Anfrage dient dem Zweck, ergänzend Informationen darüber zu erhalten, ob zu der ausgewählten Bewerberin oder zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können. 6Wurde ein Beamtenverhältnis, für das eine Regelanfrage bereits erfolgte, beendet und liegen zwischen der Beendigung und der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mehr als zwölf Monate, kann die Einstellungsbehörde oder die für Personalverwaltung zuständige Stelle eine erneute Regelanfrage bei der Verfassungsschutzbehörde veranlassen.
(2) 1Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber ist von der Einstellungsbehörde über das Verfahren der Regelanfrage rechtzeitig zu informieren. 2Die Einstellungsbehörde übermittelt der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers. 3Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde mit, ob und welche Erkenntnisse bei ihr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können. 4Die Auskunft ist beschränkt auf gerichtsverwertbare Tatsachen aus vorhandenen Unterlagen. 5Die Übermittlung erfolgt zwischen den beteiligten Behörden unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in der Regel elektronisch oder, falls eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, schriftlich. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für die für Personalverwaltung zuständige Stelle entsprechend.
(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. 2Die übermittelten Daten sind sechs Monate nach der abschließenden Übermittlung der Auskunft an die Einstellungsbehörde oder an die für Personalverwaltung zuständige Stelle zu löschen. 3Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.
(4) 1In den Fällen, in denen der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Wahl durch ein Gremium vorausgeht, kann anstelle der Einstellungsbehörde die den Wahlakt vorbereitende Stelle das Verfahren zur Feststellung, ob die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, auch schon vor der Wahl durchführen. 2Die Regelanfrage nach Absatz 1 Satz 3 ist dabei auf diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu beschränken, die konkret für die Wahl vorgesehen sind. 3In Vorbereitung der Durchführung der Wahl ist den wahlberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen.
(5) 1Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Daten sind nach der Einstellung zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der Regelanfrage folgt, in einer gesonderten Teilakte aufzubewahren und anschließend zu löschen. 2Sie sind nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens zu löschen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht eingestellt wurde. 3Wird die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund der übermittelten Tatsachen nicht ernannt, teilt die Einstellungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber mit, dass eine Ernennung nicht erfolgt, weil berechtigte Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.
(6) Für Beamtinnen und Beamte, für die keine Regelanfrage vor dem 1. Januar 2025 erfolgte, kann die für Personalverwaltung zuständige Stelle einmalig vor B...