(1) 1Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. 2Dies gilt nicht für Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

Ab 06.07.2024:

(3) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen, den Beamten, den Richterinnen und den Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Besoldungsumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen, den Beamten, den Richterinnen und den Richtern angeboten wird, und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

 

(3)[1] Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

[1] Anzuwenden bis 05.07.2024.

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