(1) 1Den Rektorinnen und Rektoren oder Präsidentinnen und Präsidenten sowie anderen hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung im Sinne des § 27 Satz 3 mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. 2Für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. 3Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezuges sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen. 4Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu wahren.
(2) 1Für die Übernahme einer mit Absatz 1 Satz 1 gleichwertigen Leitungsfunktion im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens gemäß § 37 des Hochschulgesetzes gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Funktions-Leistungsbezug von der jeweiligen Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt wird. 2Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) 1Unbeschadet der Regelungen des Absatzes l können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung nach § 27 Satz 3 weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. 3Sie ist auch zulässig, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt abzuwenden. 4Die Gewährung setzt in diesem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird. 5Die nach den Sätzen 1 bis 4 gewährten Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht teil.
(4 [Bis 07.07.2020: 3] ) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe angepasst werden. 6Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.