(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Abgeltung erbrachter Leistungen, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte [1]der Besoldungsordnung A durch Verordnung zu regeln.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1
1. |
sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen, |
2. |
können Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, bei Gewährung einer Amtszulage und bei Zahlung des Grundgehalts aus der nächsthöheren Stufe gemäß § 23 Abs. 4 vorgesehen werden und |
(3) 1Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. 2Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
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