1Um 2,8 v. H. werden ab 1. Dezember 2022 erhöht

 

1.

die Grundgehaltssätze,

 

2.

der Familienzuschlag,

 

3.

die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,

 

4.

die Anwärtergrundbeträge,

 

5.

die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

 

6.

die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung. 2Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.

[1] § 59a geändert durch Gesetz zur Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung für das Jahr 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.12.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge