(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt, sofern die Deckung des Personalbedarfs dies erfordert.

 

(2) 1Der Zuschlag beträgt bei Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig 40 Stunden 10 v. H. des Grundgehalts. 2Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe des Zuschlages im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

 

(3) Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltfähig und wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt, gewährt.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern.

[1] § 7a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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