1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 75 v. H. der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung. 3Ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. der Dienstbezüge.

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