(1) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern. 2Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie von der Dienststellenleitung sowohl an der Planung als auch bei der Entscheidung der Dienststellenleitung, insbesondere bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, mitberatend zu beteiligen. 3Das gilt auch bei Vorstellungsgesprächen. 4Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] Einsicht in Akten, Planungs- und Bewerbungsunterlagen zu gewähren. 5Personalakten darf die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen. 6An der Aufstellung des Frauenförderplanes ist sie zu beteiligen.
(2) 1Gegenüber der Dienststellenleitung kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme beanstanden. 2Das Recht zum Widerspruch nach Absatz 3 bleibt davon unberührt. 3Die Beanstandung erfolgt in Textform spätestens drei Werktage, nachdem die Maßnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten textförmlich bekannt gegeben wurde. 4Beanstandet die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bei organisatorischen, personellen oder sozialen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz gegenüber der Dienststellenleitung, ist der Vorgang von der Dienststellenleitung nach mündlicher Erörterung gegenüber der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich spätestens bis einen Tag vor Ablauf der Widerspruchsfrist erneut textförmlich zu entscheiden.
(3 [Bis 23.05.2023: 2] ) 1Hält die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 1 oder eine Personalentscheidung im Sinne der §§ 3 und 4 oder eine Entscheidung über die Zulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Aufstiegslehrgängen, Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, so kann sie binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung widersprechen. 2Das gilt auch, wenn sie sich in ihren Rechten nach den Absätzen 8, 9 oder 10, nach § 13a [Bis 23.05.2023: Absätzen 7, 8 oder 9] oder nach § 14 verletzt sieht. 3Beabsichtigt das zuständige Senatsmitglied dem Widerspruch nicht abzuhelfen, ist dieses gegenüber der Landesbeauftragten für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau schriftlich zu begründen. 4Diese kann sich binnen zwei Wochen äußern. 5Danach kann die Maßnahme der zuständigen Personalvertretung nach § 58 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vorgelegt werden. 6Wird dem Widerspruch der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] nicht abgeholfen, so kann die beabsichtigte Maßnahme erst dann dem zuständigen Personalrat nach § 58 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vorgelegt werden, wenn sie zuvor gegenüber der Landesbeauftragten für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau schriftlich begründet worden ist.
(4 [Bis 23.05.2023: 3] ) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, wie sie im vorstehenden Absatz benannt ist, nach § 58 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes, so hat die Dienststellenleitung die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] unverzüglich zu unterrichten. 2Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] kann der beantragten Maßnahme binnen einer Woche der Dienststellenleitung gegenüber widersprechen. 3Schließt sich die Dienststellenleitung den Bedenken der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] nicht an, so gilt für die Entscheidung der Dienststellenleitung das im Absatz 3 [Bis 23.05.2023: Absatz 2] geregelte Verfahren entsprechend. 4Läßt sich eine Entscheidung der zuständigen Senatorin oder des zuständigen Senators innerhalb der Frist des § 58 Abs. 4 Satz 2 Bremisches Personalvertretungsgesetz unter Darlegung der Bedenken der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] nicht herbeiführen, so ist dem Antrag des Personalrates von seiten der Dienststelle zu widersprechen. 5Das weitere Verfahren ergibt sich aus den §§ 59, 60 ff. des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(5 [Bis 23.05.2023: 4] ) Bei der Stadtgemeinde Bremerhaven tritt an die Stelle der Senatorin oder des Senators die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, bei der Bremischen Bürgerschaft der Vorstand, bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen das zuständige Vertretungsorgan.
(6 [Bis 23.05.2023: 5] ) 1Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann die Dienststellenleitung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Diese sind der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] gegenüber als solche zu bezeichnen. 3Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte