(1) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Sie darf in Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) Sie besitzt die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Personalrates oder Richterrates, die Stellvertreterin wie ein stellvertretender Personalrat.
(4) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] ist ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts von der dienstlichen Tätigkeit zu befreien, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] erforderlich sind. 3Wird die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden. 4Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in einer Dienststelle mit 300 oder mehr Beschäftigten gewählt, ist sie auf Antrag von ihren weiteren Dienstgeschäften vollständig freizustellen. 5Weitergehende Freistellungen können in entsprechender Anwendung des § 39 Absatz 8 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes erfolgen; solche Freistellungen sind schriftlich zwischen der Dienststelle und den Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu vereinbaren.
(5) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt geworden sind, sowie bei Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach dem Erlöschen des Amtes Stillschweigen zu bewahren. 2Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber der Dienststelle und dem Personalrat oder dem Richterrat.