(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertretung gemäß § 17 jeweils in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe. 3Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. 3Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 14 Absatz 2 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

 

(5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, gilt Absatz 4 entsprechend.

 

(6) Jede oder jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden.

 

(7) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. 2Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

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