(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung gemäß § 17 je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe. 3Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. 3Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Sitmmen.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, auf jeden Fall von mindestens drei Wahlberechtigen, unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

 

(5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, gilt Absatz 4 entsprechend.

 

(6) Jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden.

 

(7) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 2Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

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