(1) 1Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 gewählt. 2§ 46 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) Ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter darf nicht sein, wer

 

1.

nicht Bürger des Landkreises ist,

 

2.

gegen Entgelt im Dienste des Landkreises oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem der Landkreis Mitglied ist, steht,

 

4.

[1]gegen Entgelt im Dienst einer Anstalt des Landkreises im Sinne des § 86 a GemO in Verbindung mit § 57 oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung steht, an der der Landkreis beteiligt ist,

 

3.

[2]gegen Entgelt im Dienst eines privatrechtlichen Unternehmens steht, an dem der Landkreis mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder in dem er über die Mehrheit der Stimmen verfügt,

Bis 30.06.2024:

3.

gegen Entgelt im Dienste einer Gesellschaft steht, an der der Landkreis mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,

 

5.

[3]Mitglied des Vorstands einer Sparkasse ist, bei der der Landkreis – allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften – Träger ist,

 

6.[4] [Bis 30.06.2024: 4.]

mit Aufgaben der Staatsaufsicht über den Landkreis oder der überörtlichen Prüfung des Landkreises unmittelbar beauftragt ist.

 

(3) Die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Kreistags oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

 

(4) 1Scheidet ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. 2In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.

 

(5) 1Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. 2Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat. 3Ist innerhalb von neun Monaten nach der Ausschreibung eine Wahl nicht erfolgt oder haben sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert, so ist die Stelle erneut auszuschreiben.

 

(6) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, daß von einer Ausschreibung abgesehen wird.

[1] Nr. 4 eingefügt durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Nr. 3 geändert durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Nr. 5 eingefügt durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[4] Geändert durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge