Durch die Regelung der Stufenlaufzeit wird anerkannt und honoriert, dass ein Beschäftigter durch seine tatsächlich erbrachte Tätigkeit an beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen hinzugewinnt und damit seine Tätigkeit für den Betrieb werthaltiger wird. Der kontinuierliche Hinzugewinn an Know-how wird durch eine kontinuierliche Entgeltsteigerung im Rahmen der Stufenlaufzeit honoriert. Demgemäß setzt nach § 16 Abs. 3 TVöD ein Fortlaufen der Stufenlaufzeit eine ununterbrochene Tätigkeit voraus. Unterbrechungszeiträume werden grundsätzlich nicht angerechnet. Denn in diesen Zeiträumen wird kein weiteres Know-how erworben. Ausnahmen von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 TVöD ausdrücklich und abschließend geregelt. Die Freistellungsphase im Rahmen eines Sabbaticals ist im Ausnahmekatalog nicht aufgeführt. Sonach ist entscheidend, ob es sich bei einem Sabbatical insgesamt um eine ununterbrochene Tätigkeit handelt, die auch durch die Freistellungsphase nicht unterbrochen wird. Der Gesichtspunkt, dass bei einem Sabbatical durchgehend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV gegeben ist, hilft hier nicht weiter. Denn diese sozialversicherungsrechtliche Fiktion setzt eine ununterbrochene Tätigkeit gerade nicht voraus. Auch beim Ausnahmekatalog des § 17 Abs. 3 TVöD, der ja das Nichtvorliegen einer ununterbrochenen Tätigkeit voraussetzt, liegen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vor.
Auch der Gesichtspunkt, dass der im Rahmen des Sabbaticals Teilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase statt der durchschnittlich geschuldeten Arbeit täglich mehr gearbeitet hat, ist für sich genommen nicht durchgreifend. Denn die Stufenlaufzeit hängt nicht vom Umfang der täglichen Arbeitszeit ab. Der Teilzeitarbeitnehmer, der pro Tag nur eine Stunde arbeitet, nimmt genauso an der Stufenlaufzeit teil wie der Vollzeitarbeitnehmer.
Entscheidend ist vielmehr der Gesichtspunkt, dass es sich beim Sabbatical um eine durchgehende Teilzeitbeschäftigung handelt, bei der lediglich die Verteilung der Arbeitszeit diskontinuierlich erfolgt. Ausgangspunkt dieses Teilzeitmodells ist das Vorliegen einer durchschnittlich geschuldeten Arbeitszeit bezogen auf einen bestimmten Zeitraum. Und hier gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. So kann z. B. die durchschnittlich geschuldete Wochenarbeitszeit von 20 Stunden auf 3 Tage verteilt werden. Hier wird die ganze Woche – also auch die arbeitsfreien Tage – auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Das Gleiche gilt auch, wenn die Verteilung mehr in Blöcken erfolgt, also z. B. einer Woche Arbeit mit 40 Stunden eine Woche Freizeit folgt. Entscheidend ist nur, dass im Rahmen des vereinbarten Teilzeitmodells im vereinbarten Ausgleichszeitraum durchschnittlich die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird. Und nichts anderes erfolgt im Sabbatical. Es ist ein Teilzeitmodell mit verblockter Arbeitszeit. Die für den Gesamtzeitraum des Sabbaticals insgesamt vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit wird bis zum Ablauf des Sabbaticals erbracht. Es handelt sich somit um eine auf den Ausgleichszeitraum bezogene ununterbrochene Tätigkeit. Daher wird die Zeit insgesamt auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Dies entspricht auch durchaus dem Sinn und Zweck der Stufenlaufzeit. Der an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpfte Zuwachs an Know-how ist bezogen auf die Gesamtzeit des Sabbaticals ja erfolgt. Nur ist eben der Zuwachs entsprechend der Verteilung der Arbeitszeit diskontinuierlich erfolgt.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich bei einem Sabbatical auf die Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 und 4 TVöD/TV-L) keinerlei Auswirkungen ergeben. Die Freistellungsphase bewirkt keine Hemmung der Stufenlaufzeit.